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geeigneten Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Württembergischen Einlegern, welche
sich auf den Geschäftsbetrieb der Ersteren beziehen, Namens derselben vor den diesseitigen
Königlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben.
Stuttgart den I1. Oktober 1860.
Linden.
#) Verfügung, betreffend die Aufhebung der Prüfung der Ziegler.
In Gemähheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
12. d. M. wird die Vorschrift des §. 96 der revidirten Instruktion vom 20. März 1851
(Reg. Blatt S. 53) zur allgemeinen Gewerbeordnung vom 5. August 1836, nach welcher
die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Ziegler von einer Prüfung der persönlichen
Fähigkeit des Unternehmers oder des von ihm dem Gewerbebetriebe vorgesetzten Werkführers
abhängig ist, hiemit außer Wirkung gesetzt, wornach sich vie Betheiligten zu achten
haben.
Stuttgart den 15. Oktober 1860.
Linven.
ANSNS
Am 6. September 1860 sind die Straf-Erkenntnisse Nro. 2. ausgegeben worden.
Gedruckt dbei G. Hasselbrink.