Regierungsblatf
Großherzogtum Bachsen.
Nummer 5. Weimar. 3. März 1908.
Inhalt: Minssterialbesauntachung betr. die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und
Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken, Seite 23.
Ministerialbekanntmachung.
[/20] Die unter dem 27. März 1897 erlassenen Vorschriften, betreffend die Ab-
gabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der
Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken (Regierungsblatt Seite 40), werden
folgendermaßen abgeändert:
a) im § 4 Absatz 1 dieser Vorschriften tritt zu denjenigen Stoffen, deren wieder-
holte Abgabe zum inneren Gebrauche nur auf jedesmal erneute schriftliche, mit
Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes
erfolgen darf, hinzu „Veronal“ und
b) in dem diesen Vorschriften beigefügten Verzeichnisse wird zwischen Veratrinum
et ejus salia und Vinum Colchici eingefügt:
„Veronalum (Urea diaethyl-malonylica, Acidum diaethyl-barbituricum),
Veronal (Diäthylmalonylharnstoff, Diüthylbarbitursäure) P0,5 8."“
Die vorbezeichneten Anderungen treten mit dem 1. März 1908 in Kreft.
Weimar, den 23. Februar 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
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