zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert
worden oder daß in dem Geschäftslokal oder in der
Wohnung des Protestaten niemand anzutreffen gewesen
ist oder baß das Geschäftslokal, die Wohnung, ’ nicht
hat ermitteln lassen; ist eine Nachfrage bei der Polizei-
behörde des Protestorts ohne Erfolg geblieben, so ist dies
im Protest anzugeben;
c) die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats
und Jahres, an welchem die Aufforderung (b) geschehen
oder erfolglos versucht worden ist;
ch im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung,
die Erwähnung von wem, für wen und wie sie ange-
boten oder geleistet wird;
e) die Unterschrift des Gerichtsvollziehers unter Beifügung
des Dienstsiegels oder Dienststempels.
3. Wird mit Einwilligung des Protestaten der Protest außer-
bab der vorgeschriebenen Stunden oder außerhalb des Geschäfts-
okals oder der Wohnung erhoben, so ist neben der Beurkundung
der Zustimmungserklärung des Protestaten in der Protesturkunde
auch
anzugeben, ob der Gerichtsvollzieher den Protestaten gekannt
oder wie er die Persönlichkeit festgestellt hat.
4. Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen
verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine
Protesturkunde erforderlich (WdO. Artikel 89).
5. Für die äußere Form des Protestes mangels Zahlung
gelten folgende Vorschriften (Wp. Artikel 88a):
1908
a) Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder
u ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu
etzen.
b) Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der
Rückseite des Wechsels lerer bin Vermerk, in Ermange-
lung eines solchen unmittelbar an einen Rand der Rück-
seite gesetzt werden.
) Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem
Wechsel verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle
mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen
werden. Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift
des Protestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht bei-
gefügt zu werden.
c) Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Exemplare
desselben Wechsels oder unter Vorlegung des Originals
und einer Kopie erhoben, so genügt die Beurkundung
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