Volltext : Heinrich der Löwe. Herzog von Baiern und Sachsen.

2  KRrlegsamt.  Kmtilche  mittellungen  und  Nachrichten

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Rohltoffe

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Berichte  der  Kriegs-Rohstoff-Hbteilung.

Eilen.

LIII—

K  Geschufteränme  der  Sektion  E  und  der  übrigen  an  der

Eisenbewirtschaftung  beteiligten  Stellen.
Sektion  E  (Eisen)  der  Kriegs-Nohstoff-Abteilung,

Rommissariat  der  Eisenzentrale,  ferner  Nohstahl-Ausgleichstolle,

  Eisenauslandstelle,  Beaustragter  für  die
feuerfeste  Industrie,  die  Revisionsabteilung  der  Kriegs-„Rohsloff.
  Abteilung  für  Eisen-  und  Stahlbetriebe,  Eisenzentrale
  G.  m.  b.  H.  und  Manganerzgelellschaft  m.  b.  H.
haben  ihre  Geschäftsräume  nach  Verlin  W.  50,  Regensburger
  Straße  26  (Fernsprecher-Anschluß  Uhland  6300  bis
63820),  verlegt.

Metalle.

4  Ankauf  von  Schnellstahl  und  Schnellstahl-Absällen.
Nr.  Bit.  261/10.  17.  KRHR.

In  jüngster  Zeit  mehren  sich  bei  den  industriellen
Werken  die  Diebstähle  von  Schnollstahl  und  Schnellstahl-Absällen
  durch  Angestellte  und  Arbeiter.  Da  Schnellstahl
  für  die  Kriegswirtschaft  von  hoher  Bedentung  ist,
werden  alle  Fälle  von  solchen  Diebstählen  bei  Bekanntwerden
  unnachsichtlich  der  strafrechtlichen  Verfolgung  zugeführt.
  Die  Strafe  trifft  in  gleicher  Weise  den  Hehler
wie  den  Dieb.  Bei  dem  gegenwärtigen  Umfange  der
Schnellstahl-Veschlagnahme  spricht  von  vornherein  der
Verdacht  dafür,  daß  kleine  Mengen,  die  sich  im  Wesitz  von
Einzelversonen  befinden,  nicht  auf  rechimäßigem  Wege
erworben  sind.  Wer  Schnellstahl  und  Schnellstahl-  Abfälle
  unbekannter  Herkunft  kauft,  setzt  sich  duher  dem
Verdacht  der  Hehlerei  aus.  Des  weiteren  verstäßt  jeder
Ankauf  von  Schnellstahl  Abfällen  gegen  das  im  Früh-=labr
  1916  von  den  Militärbesehlphabern  erlassene
Handelsverbot.  Wo  also  die  Voransiehungen  einer  Bestrafung
  wegen  Hehlerei  nicht  hgegeben  sind,  ist  trotzdem
die  Bestrafung  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  zu  gewäritigen.  Das  Handelsverbot

der  Mililärbefehlshaber  macht  eine  Ausnahme  nur  für

die  Stahhverke,  die  Abfälle  ihrer  eigenen  Ergeugnisse
aufklausen.  Vor  einem  Ankauf  von  Schnell-.
stahl-Abfällen  und  Stücken  können  daher
  Unternehmer  und  Händlernicht  drin-Zend
  ge  cug  gewarnt  werden.

1#  Beschlagnahme  von  Holzzellstoff  und  Strohzellstoff.
Pa.  1500/9.  17.  MRA.  vom  18.  10.  1917.

Von  der  am  18.  Oktober  in  Kraft  getretenen  Bekonntmachung
  Nr.  Pa.  1500/9.  17.  KRN.,  betreffend  Beschlagnahme
  von  Holzzellstoff  und  Strohzellstoff  werden  alle
vorhandenen  und  zufünftig  hergestellten  oder  eingeführten
Mengen  dieser  Stoffe  erfaßt.  Die  Veräußerung  und  Lieferung
  von  Holzzellstoffen  und  Strohzellstossen  ist  bis
zum  1.  Dezember  1917  ohne  Bezugsschein  nach  diesem
Zeitpunkt  nur  gegen  Bezugsschein  der  Zellstoff-Verleilungsstelle
  Charloktenburg,  Joochimsthaler  Str.  1,  gestattet.


Nr.

seummer  33

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uuter  gewissen  Voraussetzungen  (§  4  dor  Bekaumemachung)
  erlaubl.  Auch  ist  die  Bowilligung  von  Aunahmen
  von  den  Bestimmungen  der  Belanntmachung
durch  die  Kriegs--Mohstoff-Abteilung  vorgesehen.

Beschlagnahme  von  Spinnpapicer,  Papiergarn,  Zellstoff.
garn  und  Poapierbindsaden,  sowie  Meldepflicht  über
Papiergarnerzeugung.

Pagau.  I/10.  17.  KRH,  vom  2  3.  10.  1917.

Mit  der  Veröffentlichung  obiger  Bekauntmachung
Nr.  Pulzu.  1/10.  17.  HN.,  betreffend  Beschlagnahme  von
Spinnpapier,  Paviergarn,  Follstoffgarn  und  Papierbinhfaden,
  sowie  Meldepflicht  über  Papiergarnerzeugung,  ist
die  Velunntmachung  Nr.  W.  III.  4000/12.  16.  R.,  betreffend
  Beschlannahme  von  Natron.  (Sulsat.)  Zellstoss,
Spinnpapier  und  Papiergarn  vom  1.  Febrnar  1917  außer
Krafst  getreten.  Durch  die  neue  Bekanntmachung  sind
beschlannahmt:  alles  Spinnpapier,  ferner  allos  Mapiergarn,
  Rellstofsgarn  und  aller  Papierbindfaden,  welche  aus
Spinnpapier  allein  oder  unter  Mitverwendung  von  Faserstoffen
  bergestellt  sind,  soweit  sie  sich  nicht  zur  Zeit  des
Inkrafttretent  der  Bekanntmachung  im  Besitze  von  Händlern
  oder  Webern  (einschließlich  Spinnwebern)  befanden.
Ausgenommen  von  der  Bekanntmachung  sind  Erzeugnisse,
die  aus  Papier  und  Bastfasern  bestehen.  Diese  unterliegen
auch  künftig  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachungen
W.  III.  3000/9.  16.  KRA.  vom  10.  November  1916  und.
W.  III.  3900/6.  17.  K  A.  vom  4.  August  1917.  Trotz  der
Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  von
Spinnpapier  erlaubt;  jedoch  nach  dem  5.  November  1917
nur  gegen  den  vorgeschriebenen  Bezugbschein.  Die  Veräußerung
  von  Papiergarn,  Zellstoffgarn  usw.  ist  zur  Erfüllung
  von  Aufträgen  der  Heeres-  oder  Marinobehörden
unter  besonderen  Bedingungen  gestattet.  Ferner  dürfen
natronzellstoffhaltige  Garne,  reine  Sultitgarne  und
Bindfäden  veräußert  und  geliefert  werden,  sofern  die  in
der  Bekanntmachung  vorgeschriebenen  Bedingungen  innegehalten
  werden.  Jede  hiernach  erlaubte  Lieferung  ist
an  die  Innehaltung  bereits  festgesetzter  oder  noch  festzusetzender
  Höchstpreise  oder  sonst  vorgeschriebener  RNichtpreise
  nach  Maßgabe  der  näheren  Bestimmungen  der  Bekanntmachung
  gebunden.  Ebenso  ist,  ungeachtet  der  Beschlagnahme,
  eine  Verarbeitung  der  beschlagnahmten
Stoffe  unter  besonders  angegebenen  Bedingungen  gestattet.


Die  Hersteller  von  Papiergarn  werden  einer  Meldepflicht
  unterworfen.  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  der
Bekanntmachung  können  durch  die  Kri  egs-Mohstoff-Abteilung,
  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  auf  Grund
schriftlicher,  mit  Begründung  versehener  Anlräge  an  die
Kriegs-Rohstoff-  Abteilung.  Seklion  Paga,  bewilligt
norden.

Jedarfsanmeldungen
Garnc.

Vom  1.  Oktober  1917  ab  find  alle  Bedarfsanmel--dungen
  für  reine  Seidengewebe  und  Garne,  sowie  alle
Anfragen  betr.  dlese  Erzeugnisse  unmittelbar  an  die
N.,  Seidenbed  arfsprüfungsstelle  (S.  P.),  zu  richten.

Besondere  Vedarfsanmeldungs-Vordrucke  für  Seidenerzeugnisse
  sind  bei  der  Vordruckverwaltung  der  KRA.,
Berlin  SW.  48.  Verl.  Hedemannstr.  10,  anzufordern.

Es  wird  erneut  darauf  hingewiesen,  daß  eine  freihändige
  Beschaffung  sämtlicher  Erzeugnisse  aus  Seiden.
garnen  unter  allen  Umstäuden  untersagt  ist.

für  reine  Seidengewebe  unb