2 KRrlegsamt. Kmtilche mittellungen und Nachrichten
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Rohltoffe
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Berichte der Kriegs-Rohstoff-Hbteilung.
Eilen.
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K Geschufteränme der Sektion E und der übrigen an der
Eisenbewirtschaftung beteiligten Stellen.
Sektion E (Eisen) der Kriegs-Nohstoff-Abteilung,
Rommissariat der Eisenzentrale, ferner Nohstahl-Ausgleichstolle,
Eisenauslandstelle, Beaustragter für die
feuerfeste Industrie, die Revisionsabteilung der Kriegs-„Rohsloff.
Abteilung für Eisen- und Stahlbetriebe, Eisenzentrale
G. m. b. H. und Manganerzgelellschaft m. b. H.
haben ihre Geschäftsräume nach Verlin W. 50, Regensburger
Straße 26 (Fernsprecher-Anschluß Uhland 6300 bis
63820), verlegt.
Metalle.
4 Ankauf von Schnellstahl und Schnellstahl-Absällen.
Nr. Bit. 261/10. 17. KRHR.
In jüngster Zeit mehren sich bei den industriellen
Werken die Diebstähle von Schnollstahl und Schnellstahl-Absällen
durch Angestellte und Arbeiter. Da Schnellstahl
für die Kriegswirtschaft von hoher Bedentung ist,
werden alle Fälle von solchen Diebstählen bei Bekanntwerden
unnachsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung zugeführt.
Die Strafe trifft in gleicher Weise den Hehler
wie den Dieb. Bei dem gegenwärtigen Umfange der
Schnellstahl-Veschlagnahme spricht von vornherein der
Verdacht dafür, daß kleine Mengen, die sich im Wesitz von
Einzelversonen befinden, nicht auf rechimäßigem Wege
erworben sind. Wer Schnellstahl und Schnellstahl- Abfälle
unbekannter Herkunft kauft, setzt sich duher dem
Verdacht der Hehlerei aus. Des weiteren verstäßt jeder
Ankauf von Schnellstahl Abfällen gegen das im Früh-=labr
1916 von den Militärbesehlphabern erlassene
Handelsverbot. Wo also die Voransiehungen einer Bestrafung
wegen Hehlerei nicht hgegeben sind, ist trotzdem
die Bestrafung auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand
zu gewäritigen. Das Handelsverbot
der Mililärbefehlshaber macht eine Ausnahme nur für
die Stahhverke, die Abfälle ihrer eigenen Ergeugnisse
aufklausen. Vor einem Ankauf von Schnell-.
stahl-Abfällen und Stücken können daher
Unternehmer und Händlernicht drin-Zend
ge cug gewarnt werden.
1# Beschlagnahme von Holzzellstoff und Strohzellstoff.
Pa. 1500/9. 17. MRA. vom 18. 10. 1917.
Von der am 18. Oktober in Kraft getretenen Bekonntmachung
Nr. Pa. 1500/9. 17. KRN., betreffend Beschlagnahme
von Holzzellstoff und Strohzellstoff werden alle
vorhandenen und zufünftig hergestellten oder eingeführten
Mengen dieser Stoffe erfaßt. Die Veräußerung und Lieferung
von Holzzellstoffen und Strohzellstossen ist bis
zum 1. Dezember 1917 ohne Bezugsschein nach diesem
Zeitpunkt nur gegen Bezugsschein der Zellstoff-Verleilungsstelle
Charloktenburg, Joochimsthaler Str. 1, gestattet.
Nr.
seummer 33
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uuter gewissen Voraussetzungen (§ 4 dor Bekaumemachung)
erlaubl. Auch ist die Bowilligung von Aunahmen
von den Bestimmungen der Belanntmachung
durch die Kriegs--Mohstoff-Abteilung vorgesehen.
Beschlagnahme von Spinnpapicer, Papiergarn, Zellstoff.
garn und Poapierbindsaden, sowie Meldepflicht über
Papiergarnerzeugung.
Pagau. I/10. 17. KRH, vom 2 3. 10. 1917.
Mit der Veröffentlichung obiger Bekauntmachung
Nr. Pulzu. 1/10. 17. HN., betreffend Beschlagnahme von
Spinnpapier, Paviergarn, Follstoffgarn und Papierbinhfaden,
sowie Meldepflicht über Papiergarnerzeugung, ist
die Velunntmachung Nr. W. III. 4000/12. 16. R., betreffend
Beschlannahme von Natron. (Sulsat.) Zellstoss,
Spinnpapier und Papiergarn vom 1. Febrnar 1917 außer
Krafst getreten. Durch die neue Bekanntmachung sind
beschlannahmt: alles Spinnpapier, ferner allos Mapiergarn,
Rellstofsgarn und aller Papierbindfaden, welche aus
Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von Faserstoffen
bergestellt sind, soweit sie sich nicht zur Zeit des
Inkrafttretent der Bekanntmachung im Besitze von Händlern
oder Webern (einschließlich Spinnwebern) befanden.
Ausgenommen von der Bekanntmachung sind Erzeugnisse,
die aus Papier und Bastfasern bestehen. Diese unterliegen
auch künftig den Bestimmungen der Bekanntmachungen
W. III. 3000/9. 16. KRA. vom 10. November 1916 und.
W. III. 3900/6. 17. K A. vom 4. August 1917. Trotz der
Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung von
Spinnpapier erlaubt; jedoch nach dem 5. November 1917
nur gegen den vorgeschriebenen Bezugbschein. Die Veräußerung
von Papiergarn, Zellstoffgarn usw. ist zur Erfüllung
von Aufträgen der Heeres- oder Marinobehörden
unter besonderen Bedingungen gestattet. Ferner dürfen
natronzellstoffhaltige Garne, reine Sultitgarne und
Bindfäden veräußert und geliefert werden, sofern die in
der Bekanntmachung vorgeschriebenen Bedingungen innegehalten
werden. Jede hiernach erlaubte Lieferung ist
an die Innehaltung bereits festgesetzter oder noch festzusetzender
Höchstpreise oder sonst vorgeschriebener RNichtpreise
nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Bekanntmachung
gebunden. Ebenso ist, ungeachtet der Beschlagnahme,
eine Verarbeitung der beschlagnahmten
Stoffe unter besonders angegebenen Bedingungen gestattet.
Die Hersteller von Papiergarn werden einer Meldepflicht
unterworfen. Ausnahmen von den Vorschriften der
Bekanntmachung können durch die Kri egs-Mohstoff-Abteilung,
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, auf Grund
schriftlicher, mit Begründung versehener Anlräge an die
Kriegs-Rohstoff- Abteilung. Seklion Paga, bewilligt
norden.
Jedarfsanmeldungen
Garnc.
Vom 1. Oktober 1917 ab find alle Bedarfsanmel--dungen
für reine Seidengewebe und Garne, sowie alle
Anfragen betr. dlese Erzeugnisse unmittelbar an die
N., Seidenbed arfsprüfungsstelle (S. P.), zu richten.
Besondere Vedarfsanmeldungs-Vordrucke für Seidenerzeugnisse
sind bei der Vordruckverwaltung der KRA.,
Berlin SW. 48. Verl. Hedemannstr. 10, anzufordern.
Es wird erneut darauf hingewiesen, daß eine freihändige
Beschaffung sämtlicher Erzeugnisse aus Seiden.
garnen unter allen Umstäuden untersagt ist.
für reine Seidengewebe unb