Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Sicherheit  für  die  Einlagen.  Er  wird  mit  dem  übrigen  Vermögen  der  Sparkasse  verwaltet.  Sobald
  und  soweit  der  Reservefonds  über  10  %  der  Einlagen  sich  erhebt,  fällt  der  Gewinnüberschuß
  der  Gemeinde  Vieselbach  zu  mit  der  Beschränkung  jedoch,  daß  der  Reservefonds  auch  für
den  Fall,  daß  die  Einlagen  unter  800000  Mark  betragen,  in  der  Höhe  von  wenigstens  80000
Mark  zu  erhalten  ist.  Hat  der  Reservefonds  zwar  die  Höhe  von  80000  Mark,  nicht  aber  von
10  %%  der  Einlagen  erreicht,  so  fällt  der  Gewinnüberschuß  nur  zur  Hälfte  der  Gemeinde  Vieselbach
  zu.

Bei  der  Berechnung  des  Gewinnüberschusses  bleibt  der  Wert  der  vorhandenen  Inventarienstücke
  außer  Ansatz  und  ist  die  jedesmalige  Bilanz  vom  31.  Dezember  zu  Grunde  zu  legen.

Sollte  es  geschehen,  daß  die  Sparkasse  aufgehoben  würde,  so  fällt  dasjenige  Vermögen
derselben,  welches  nach  Erledigung  sämtlicher  Verbindlichkeiten  derselben  und  nach  Zurückzahlung
aller  Aktiv-Kapitalien  übrig  bleibt,  der  Gemeinde  Vieselbach  zu.

IX.  Schlußbestimmung.

§8  37.

Gegenwärtiges  Statut  tritt  an  Stelle  der  bisherigen  revidierten  Statuten  vom  6.  Oktober
1900  nebst  Nachtrag  vom  27.  September  1901

am  1.  Juli  1908

mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  die  zu  diesem  Zeitpunkte  im  Amte  befindlichen  Vorstandsmitglieder
  für  die  weitere  Dauer  ihrer  Amtszeit  als  Mitglieder  des  Vorstandes  zu  gelten  haben.

 

[(108]  IV.  Dipyhtherie-Serum  mit  der  Kontrollnummer  166  aus  der  Merck'schen
Fabrik  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  10.  Oktober  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.