Metadaten : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Vierter Band. (4)

312  Abschluß  des  italienischen  Bündnisses.  1866

Bedürfnisse  und  berechtigten  Bestrebungen  ihrer  Nationen,
haben,  um  die  Artikel  einer  Offensiv=  und  Defensiv-Allianz.
zu  regeln,  zu  ihren,  mit  Instruction  versehenen  Bevollmächtigten
  ernannt  (folgen  die  Namen).

Artikel  1.  Es  wird  Freundschaft  und  Bündniß  zwischen
S.  M.  dem  Könige  von  Preußen  und  S.  M.  dem  Könige
von  Italien  bestehen.

Artikel  2.  Wenn  die  Unterhandlungen,  welche  S.  M.  der
König  von  Preußen  mit  den  andern  deutschen  Regierungen  in
Absicht  auf  eine  den  Bedürfnissen  der  deutschen  Nation  entsprechende
  Reform  der  Bundesverfassung  eröffnet  hat,  scheitern
sollten,  und  in  Folge  dessen  Se.  Majestät  in  die  Lage  käme,  die
Waffen  zu  ergreifen,  um  seine  Vorschläge  zur  Geltung  zu
bringen,  so  wird  Se.  italienische  Majestät,  nach  der  von
Preußen  ergriffenen  Initiative,  sobald  sie  davon  benachrichtigt
sein  wird,  in  Kraft  des  jetzigen  Vertrags,  den  Krieg  gegen
Osterreich  erklären.

Artikel  3.  Von  diesem  Augenblicke  an  wird  der  Krieg  von
Ihren  Majestäten  mit  allen  Kräften  geführt  werden,  welche
die  Vorsehung  zu  Ihrer  Verfügung  gestellt  hat,  und  weder
Italien  noch  Preußen  werden  Frieden  oder  Waffenstillstand
ohne  gegenseitige  Zustimmung  schließen.

Artikel  4.  Diese  Zustimmung  kann  nicht  verweigert  werden,
wenn  Osterreich  eingewilligt  hat,  an  Italien  das  lombardischvenetianische
  Königreich  und  an  Preußen  österreichische  Landstriche,
  die  an  Bevölkerung  diesem  Königreich  gleichwerthig  sind,
abzutreten.  (Mündlich  wurde  hiezu  erläutert,  daß  Preußen
beabsichtige,  statt  einer  solchen  Landerwerbung  entsprechende
Zugeständnisse  in  der  deutschen  Frage  anzunchmen.)

Artikel  5.  Dieser  Vertrag  erlischt  drei  Monate  nach  seiner