Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Regierungsblatt 
Grohßherzwgtum Sachsen. 
Nummer 36. Weimar. 31. Dezember 1908. 
Inhalt: Ministerialverordnung, betrestend die Herstellung der Unterlagen für die Grundbuchanlegung durch die 
Vermessungsämter, vom 23. Dezember 1908, Seite 413. 
  
  
  
Ministerialverordnung, 
betreffend die Herstellung der Unterlagen für die Grundbuch- 
anlegung durch die Vermessungsämter. 
Vom 23. Dezember 1908. 
[I128] Auf Grund der Artikel 5, 6 und 53 der Höchsten Verordnung, be- 
treffend das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908, verordnen wir im 
Einbenehmen mit dem Ministerialdepartement der Justiz betreffs der 
Herstellung der Unterlagen für die Grundbuchanlegung durch die Ver- 
messungsämter, was folgt: 
I. Uübernahme der Führung des Grundstenerkatasters 
durch das Vermessungsamt. 
81. 
Nach Eingang des gemäß Art. 6 Absatz 1 der Höchsten Verordnung 
vom Grundbuchamte gestellten Ersuchens hat das Vermessungsamt 
das Grundsteuerkataster des Anlegungsbezirks in Führung zu nehmen. 
Das Vermessungsamt hat die Übernahme der Führung des Grundsteuer- 
katasters öffentlich bekannt zu machen. 
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