Regierungsblatt
Grohßherzwgtum Sachsen.
Nummer 36. Weimar. 31. Dezember 1908.
Inhalt: Ministerialverordnung, betrestend die Herstellung der Unterlagen für die Grundbuchanlegung durch die
Vermessungsämter, vom 23. Dezember 1908, Seite 413.
Ministerialverordnung,
betreffend die Herstellung der Unterlagen für die Grundbuch-
anlegung durch die Vermessungsämter.
Vom 23. Dezember 1908.
[I128] Auf Grund der Artikel 5, 6 und 53 der Höchsten Verordnung, be-
treffend das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908, verordnen wir im
Einbenehmen mit dem Ministerialdepartement der Justiz betreffs der
Herstellung der Unterlagen für die Grundbuchanlegung durch die Ver-
messungsämter, was folgt:
I. Uübernahme der Führung des Grundstenerkatasters
durch das Vermessungsamt.
81.
Nach Eingang des gemäß Art. 6 Absatz 1 der Höchsten Verordnung
vom Grundbuchamte gestellten Ersuchens hat das Vermessungsamt
das Grundsteuerkataster des Anlegungsbezirks in Führung zu nehmen.
Das Vermessungsamt hat die Übernahme der Führung des Grundsteuer-
katasters öffentlich bekannt zu machen.
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