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II. Einrichtung des Grundsteuerkatasters mit Bezug auf die Anlegung
Vervollständigung und
Verichtigung des
Grun
des Grundbuchs.
8 2.
Das Vermessungsamt hat das Grundsteuerkataster in folgender
steuerkatasters. Weise zu vervollständigen und zu berichtigen:
1.
Die Ab= und Zuschreibungen im Grundstenerkataster sind, soweit
dies nicht schon früher geschehen, nach den gerichtlichen Grundakten
zu prüfen. Falls sich bei dieser Prüfung Anstände ergeben, sind
sie zu erörtern und vorschriftsgemäß zu beseitigen.
Enthält das Grundsteuerkataster bei Hofreiten nicht die Flächen
der einzelnen Bestandteile an Gebänden, Hofraum usw., sondern nur
ihre Gesamtfläche, so sind noch die Flächen der einzelnen Bestand-
teile auf Grund des Fundbuchs und der Flurkarte einzustellen.
Findet sich im Grundstenerkataster bei einem aus mehreren Kultur-
arten bestehenden Grundstücke die Gesamtfläche nicht angegeben, so
ist diese neu zu bilden.
Die Grundsteuer ist bei einem Grundstücke, für dessen Einzelbestand-
teile besondere Steueransätze bestehen, unter Beseitigung dieser An-
sätze in einen Ansatz zusammenzufassen.
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf gebundene
Güter.
Die Lagebenennung der Grundstücke ist mit der Flurkarte zu ver-
gleichen und nötigenfalls mit dieser in Ubereinstimmung zu bringen.
Die noch vorkommenden Bezeichnungen „Souterrain, Parterre, Etage
(Stock), Mansarde“ sind überall durch die Bezeichnung „Keller-
geschoß, Erdgeschoß, Stockwerk, Dachgeschoß“ zu ersetzen.
Alle noch nicht katastrierten Veränderungen im Bestande der Gebände
sind in der Flurkarte und im Grundsteuerkataster nachzutragen,
ebenso alle wesentlichen Kulturart= und Uferveränderungen, wenn
sie nicht als nur vorübergehende anzusehen sind.
Ist die Zusammengehörigkeit von Teilflächen eines Grundstücks,
die zwar nicht unmittelbar mit einander zusammenhängen, aber unter
einer Nummer ein Grundstück bilden, auf der Flurkarte weder
durch den Zusatz „ad"“ oder „zu“ zur Nummer noch durch Haken