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gekennzeichnet, so hat die Kennzeichnung durch Haken zu geschehen,
wie nachstehende Zeichnung dartut.
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JSF
/ 129 % #
K —
§ 3.
Da die Beschreibung der Grundstücke im Grundbuche nur eine zu-
sammenfassende sein soll, so hat auch in dem Grundsteuerkataster eine
Zusammenfassung der Grundstücksbeschreibung zu erfolgen, soweit eine
solche nicht bereits darin enthalten ist. Sie ist folgendermaßen vorzu-
nehmen:
1. Hinter den einzelnen Bestandsangaben an Gebänden und Hofraum
ist die zusammenfassende Bezeichnung „Hofreite“ zu setzen (siehe
Muster A, erstes Beispiel).
— 2. Bringt das Grundsteuerkataster dieselbe Kulturart eines Grundstücks
in verschiedenen Ansätzen, so sind diese in einen Ansatz zusammen-
zuziehen, so daß für jede Kulturart nur eine Flächenangabe erscheint
(siehe Muster A, zweites Beispiel).
84.
Das alphabetische Namensverzeichnis zum Grundsteuerkataster ist
auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und nötigenfalls unter
Berücksichtigung der Bestimmungen in § 42 Absatz 3 der Ministerial-
verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 12. März 1908, zu
vervollständigen.
Ist das alphabetische Namensverzeichnis im ganzen undeutlich oder
unübersichtlich geworden, so hat seine Neuaufstellung zu erfolgen.
8 5.
etne unförmiger Zur Beseitigung unförmiger Grundstücksnummern hat folgendes zu
Grundstücksnummern .
in dem Grundsteuer- geschehen:
kataster und der Glur= 1. Die Nummern der Grundstücke im Grundsteuerkataster sind mit
denen auf der Flurkarte genau zu vergleichen; jede Abweichung ist
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