Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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zu erörtern und, nötigenfalls im Einbenehmen mit dem Grundbuch- 
amte, zu beseitigen. 
In der Flurkarte sowie im Fundbuch und im Grundstenerkataster 
sind alle diejenigen Grundstücke mit anderen Nummern zu versehen, 
deren bisherige neue Nummern weder aus einer einfachen Zahl 
noch aus einer einfachen Zahl mit einem angefügten Buchstaben 
des kleinen lateinischen Alphabets bestehen. 
Die anderweite Nummerbezeichnung solcher Grundstücke hat, ohne 
Anwendung von Buchstaben und ohne Zusammenfassung von Zahlen, 
mittels deutscher Ziffern, an die letzte Grundstücksnummer der Flur 
anschließend und in ununterbrochener Folge fortlaufend zu geschehen. 
Die Anwendung bereits verwendeter Grundstücksnummern, auch 
wenn solche wieder weggefallen sind, hat zu unterbleiben. 
In den bestehenbleibenden Grundstücksnummern mit einem zu- 
gehörigen Buchstaben ist letzterer mit zwei wagerechten Strichen zu 
unterstreichen, z. B. 7485. 
Die Bezeichnungen der einzelnen Kulturartabschnitte mit Unter- 
abteilungsbuchstaben ist nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften 
zu beseitigen. 
Auch diejenigen Grundstücke, bei denen der Nummer die Bezeichnung 
„ad“ oder „zu“ vorangestellt ist, erhalten eine neue Nummer, die unter 
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen unter Nr. 3 zu bilden ist. 
Der auf der Flurkarte verwendete Zusatz „ad“ oder „zu“ bleibt 
bestehen, wenn er nur zur Bezeichnung der Zusammengehörigkeit 
von Teilflächen dient, die zwar nicht unmittelbar zusammenhängen, 
aber unter einer Nummer ein Grundstück bilden. Vergl. die 
Zeichnung in § 2 bei Nr. 8. 
Ist die Anzahl der nach Nr. 2 mit anderen Nummern zu ver- 
sehenden Grundstücke des Flurbezirks sehr erheblich, so können 
sämtliche Grundstücke der Flur neue Nummern erhalten. Diese 
dürfen aber nur aus einfachen Zahlen bestehen, die mit 1 beginnen 
und in ununterbrochener Folge fortlaufen. Die Anwendung von 
Buchstaben neben den Nummern und das Zusammenfassen mehrerer 
Zahlen zu einer Nummerbezeichnung ist ausgeschlossen.
	        
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