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zu erörtern und, nötigenfalls im Einbenehmen mit dem Grundbuch-
amte, zu beseitigen.
In der Flurkarte sowie im Fundbuch und im Grundstenerkataster
sind alle diejenigen Grundstücke mit anderen Nummern zu versehen,
deren bisherige neue Nummern weder aus einer einfachen Zahl
noch aus einer einfachen Zahl mit einem angefügten Buchstaben
des kleinen lateinischen Alphabets bestehen.
Die anderweite Nummerbezeichnung solcher Grundstücke hat, ohne
Anwendung von Buchstaben und ohne Zusammenfassung von Zahlen,
mittels deutscher Ziffern, an die letzte Grundstücksnummer der Flur
anschließend und in ununterbrochener Folge fortlaufend zu geschehen.
Die Anwendung bereits verwendeter Grundstücksnummern, auch
wenn solche wieder weggefallen sind, hat zu unterbleiben.
In den bestehenbleibenden Grundstücksnummern mit einem zu-
gehörigen Buchstaben ist letzterer mit zwei wagerechten Strichen zu
unterstreichen, z. B. 7485.
Die Bezeichnungen der einzelnen Kulturartabschnitte mit Unter-
abteilungsbuchstaben ist nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften
zu beseitigen.
Auch diejenigen Grundstücke, bei denen der Nummer die Bezeichnung
„ad“ oder „zu“ vorangestellt ist, erhalten eine neue Nummer, die unter
Anwendung der vorstehenden Bestimmungen unter Nr. 3 zu bilden ist.
Der auf der Flurkarte verwendete Zusatz „ad“ oder „zu“ bleibt
bestehen, wenn er nur zur Bezeichnung der Zusammengehörigkeit
von Teilflächen dient, die zwar nicht unmittelbar zusammenhängen,
aber unter einer Nummer ein Grundstück bilden. Vergl. die
Zeichnung in § 2 bei Nr. 8.
Ist die Anzahl der nach Nr. 2 mit anderen Nummern zu ver-
sehenden Grundstücke des Flurbezirks sehr erheblich, so können
sämtliche Grundstücke der Flur neue Nummern erhalten. Diese
dürfen aber nur aus einfachen Zahlen bestehen, die mit 1 beginnen
und in ununterbrochener Folge fortlaufen. Die Anwendung von
Buchstaben neben den Nummern und das Zusammenfassen mehrerer
Zahlen zu einer Nummerbezeichnung ist ausgeschlossen.