Vergleichendes Nummer-
verzeichnis.
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7. Die nach Nr. 2 bis 6 entstandenen neuen Grundstücksnummern
sind mit grüner Tusche in die Flurkarte einzuschreiben. Zugleich
sind die bisherigen Grundstücksnummern mittels eines wagerechten
Strichs sauber zu durchstreichen, so daß sie lesbar bleiben. Sind
mehrere Nummern zusammengefaßt, so ist deren jede auf diese Weise
zu durchstreichen.
Im Fundbuch und im Grundsteuerkataster ist unter Belassung
sämtlicher bisherigen Nummern die neueste Grundstücksnummer
unmittelbar über der bisherigen neuen Grundstücksnummer, jedoch
von dieser durch einen grünen Strich getrennt, mit grüner Tinte
einzutragen und als „neueste Nummer“ zu bezeichnen (siehe Muster A,
letztes Beispiel).
In derselben Weise ist eine nach Nr. 2 bis 6 neu eingeführte
Grundstücksnummer bei Übertragung eines Grundstücks von einem
Blatte des Fundbuchs oder des Grundsteuerkatasters auf ein anderes
sowie in allen Auszügen aus diesen Büchern darzustellen.
8. Erhalten sämtliche Grundstücke des Flurbezirks nach Nr. 6 neue
Nummern, so ist unter dem Titel eines jeden Blattes der Flur-
karte mit grüner Tusche anzugeben, auf welche neuen Grundstücks-
nummern sich das Kartenblatt erstreckt.
86.
Nach Einführung der neuen Nummerbezeichnungen für die Grund-
stücke der Flur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 5 Nr. 2 bis 7
sind bereits hinausgegebene, aber noch nicht gerichtlich beurkundete Teilungs-
und Neukatastrierungspläne, die die neuesten Nummerbezeichnungen der
Grundstücke noch nicht enthalten, zur Vervollständigung oder Abänderung
wieder einzufordern. In diese Pläne sind die neuen Nummerbezeichnungen
nach Vorschrift von § 5 Nr. 7 Absatz 2 ebenfalls mit grüner Tinte
einzutragen.
§ v.
Im Anschluß an das Verfahren nach § 5 ist vom Vermessungsamt
über die mit andern Nummern versehenen Grundstücke ein vergleichendes