Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Vergleichendes Nummer- 
verzeichnis. 
417 
7. Die nach Nr. 2 bis 6 entstandenen neuen Grundstücksnummern 
sind mit grüner Tusche in die Flurkarte einzuschreiben. Zugleich 
sind die bisherigen Grundstücksnummern mittels eines wagerechten 
Strichs sauber zu durchstreichen, so daß sie lesbar bleiben. Sind 
mehrere Nummern zusammengefaßt, so ist deren jede auf diese Weise 
zu durchstreichen. 
Im Fundbuch und im Grundsteuerkataster ist unter Belassung 
sämtlicher bisherigen Nummern die neueste Grundstücksnummer 
unmittelbar über der bisherigen neuen Grundstücksnummer, jedoch 
von dieser durch einen grünen Strich getrennt, mit grüner Tinte 
einzutragen und als „neueste Nummer“ zu bezeichnen (siehe Muster A, 
letztes Beispiel). 
In derselben Weise ist eine nach Nr. 2 bis 6 neu eingeführte 
Grundstücksnummer bei Übertragung eines Grundstücks von einem 
Blatte des Fundbuchs oder des Grundsteuerkatasters auf ein anderes 
sowie in allen Auszügen aus diesen Büchern darzustellen. 
8. Erhalten sämtliche Grundstücke des Flurbezirks nach Nr. 6 neue 
Nummern, so ist unter dem Titel eines jeden Blattes der Flur- 
karte mit grüner Tusche anzugeben, auf welche neuen Grundstücks- 
nummern sich das Kartenblatt erstreckt. 
86. 
Nach Einführung der neuen Nummerbezeichnungen für die Grund- 
stücke der Flur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 5 Nr. 2 bis 7 
sind bereits hinausgegebene, aber noch nicht gerichtlich beurkundete Teilungs- 
und Neukatastrierungspläne, die die neuesten Nummerbezeichnungen der 
Grundstücke noch nicht enthalten, zur Vervollständigung oder Abänderung 
wieder einzufordern. In diese Pläne sind die neuen Nummerbezeichnungen 
nach Vorschrift von § 5 Nr. 7 Absatz 2 ebenfalls mit grüner Tinte 
einzutragen. 
§ v. 
Im Anschluß an das Verfahren nach § 5 ist vom Vermessungsamt 
über die mit andern Nummern versehenen Grundstücke ein vergleichendes
	        
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