Nummerverzeichnis nach Muster B anzufertigen. In diesem Verzeichnisse
sind die zeitherigen neuen Nummern der Grundstücke der Reihenfolge
nach in Spalte 1 einzustellen, daneben in Spalte 1 die bisherigen alten
Nummern und in Spalte 2 die aus Anlaß der Grundbuchvorarbeiten
nach § 5 etwa neu eingeführten Nummern (neueste Nummern).
Das Vermessungsamt hat das vergleichende Nummerverzeichnis zu
prüfen und seine Vollständigkeit und Richtigkeit am Schlusse zu bezeugen.
88.
Grundftücksbuch. Hiernächst ist ein Verzeichnis über sämtliche Grundstücke des Flur-
O,,bezirks auf Grund der Flurkarte und des Fundbuchs nach Muster C
uvuom Vermessungsamt anzufertigen (Grundstücksbuch).
In Spalte 1 sind die neuesten Grundstücksnummern auf Grund
der Flurkarte ihrer Reihenfolge nach aufzuführen.
In Spalte 2 ist das Flurkartenblatt anzugeben, auf dem das
Grundstück dargestellt ist.
In Spalte 3 ist bei den nach § 5 Nr. 2 mit andern Nummern
versehenen Grundstücken sowie bei neu entstehenden Grundstücken die
ursprüngliche Nummer des Stammgrundstücks als Orientierungsnummer
anzugeben, die das Aufsuchen des Grundstücks auf der Karte erleichtern soll.
Die in Spalte 4 einzustellenden Flächenangaben sind dem Fund-
buche zu entnehmen.
In Spalte 5 ist Band und Blatt des Grundsteuerkatasters anzu-
geben. Bei vorkommenden Veränderungen in Beziehung auf Band oder
Blatt des Grundsteuerkatasters ist die neue Angabe neben die alte ungültig
werdende zu setzen und letztere rot zu unterstreichen.
Spalte 6 ist nach besonders ergehender Vorschrift auszufüllen.
Ist der Raum auf der Horizontallinie in den Spalten 5 und 6
verbraucht, so sind die weiteren Veränderungen in den darunter befind-
lichen freien Raum einzutragen.
In dem Grundstücksbuch ist jede in der Reihenfolge ausfallende Zahl
mit dem Zusatze „fehlt“ aufzuführen. Dies hat auch dann zu geschehen,
wenn die Zahl zwar in Verbindung mit einem Buchstaben, aber nicht
für sich allein als Grundstücksnummer vorkommt.