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- dem Muster E anzufertigen. Die Abschrift hat alle noch gültigen An-
— gaben zu enthalten, die bis zur Ausstellung des in § 11 Absatz 2 be-
zeichneten Zeugnisses in das Namensverzeichnis eingetragen worden sind.
8 13.
Grundstücksverzeichnis Das Vermessungsamt hat das nach Art. 6 der Höchsten Verordnung
fürdas Grundbuchamt. und nach § 43 der Ministerialverordnung vom 12. März 1908 nebst An-
lage F der Nummerfolge nach aufzustellende Verzeichnis sämtlicher Grund-
stücke auf Grund des in § 8 vorgeschriebenen Grundstücksbuchs für das
Grundbuchamt anzufertigen.
In dieses Verzeichnis müssen alle Grundstücke ausgenommen werden,
die der Gesamtkatasterauszug (§§ 10 und 11) enthält.
Grundstücke und Grundstücksteile anderer Fluren, die im Grund-
steuerkataster des Anlegungsbezirks gebucht sind, werden am Schlusse des
Verzeichnisses aufgeführt.
8 14.
Mitteilung der für die Das Vermessungsamt hat gleichzeitig mit dem Gesamttkatasteraus-
Grunponchaufegung zuge (§8 10 und 11), der Abschrift des alphabetischen Namensverzeich-
##e: Verzeichnisse und nisses (§ 12) und dem für das Grundbuchamt angefertigten Grundstücks-
bschriften an das .
Grundbuchamt. verzeichnis (§ 13)
1. eine Abschrift des vergleichenden Nummerverzeichnisses (8 7),
2. Nachweise über die zum Anlegungsbezirke gehörigen, aber in an-
deren Grundsteuerkatastern gebuchten Grundstücke und Grundstücks-
wryo teile (Muster F und 0),
– 3. Nachweise über die im Grundsteuerkataster des Anlegungsbezirks ge-
buchten Grundstücke und Grundstücksteile anderer Fluren (Muster
Wr#ter H und J),
s— 4. ein Verzeichnis der mit zusammenhängenden Gebäuden übersetzten,
v nebeneinanderliegenden Grundstücke desselben Eigentümers (Muster K)
an das Grundbuchamt mitzuteilen.
8 15.
E— Das Vermessungsamt hat dem Grundbuchamt auf dessen Ersuchen
Grundakten. weitere Auszüge aus dem Grundsteuerkataster mitzuteilen, die zum Ein-
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