Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

421 
- dem Muster E anzufertigen. Die Abschrift hat alle noch gültigen An- 
— gaben zu enthalten, die bis zur Ausstellung des in § 11 Absatz 2 be- 
zeichneten Zeugnisses in das Namensverzeichnis eingetragen worden sind. 
8 13. 
Grundstücksverzeichnis Das Vermessungsamt hat das nach Art. 6 der Höchsten Verordnung 
fürdas Grundbuchamt. und nach § 43 der Ministerialverordnung vom 12. März 1908 nebst An- 
lage F der Nummerfolge nach aufzustellende Verzeichnis sämtlicher Grund- 
stücke auf Grund des in § 8 vorgeschriebenen Grundstücksbuchs für das 
Grundbuchamt anzufertigen. 
In dieses Verzeichnis müssen alle Grundstücke ausgenommen werden, 
die der Gesamtkatasterauszug (§§ 10 und 11) enthält. 
Grundstücke und Grundstücksteile anderer Fluren, die im Grund- 
steuerkataster des Anlegungsbezirks gebucht sind, werden am Schlusse des 
Verzeichnisses aufgeführt. 
8 14. 
Mitteilung der für die Das Vermessungsamt hat gleichzeitig mit dem Gesamttkatasteraus- 
Grunponchaufegung zuge (§8 10 und 11), der Abschrift des alphabetischen Namensverzeich- 
##e: Verzeichnisse und nisses (§ 12) und dem für das Grundbuchamt angefertigten Grundstücks- 
bschriften an das . 
Grundbuchamt. verzeichnis (§ 13) 
1. eine Abschrift des vergleichenden Nummerverzeichnisses (8 7), 
2. Nachweise über die zum Anlegungsbezirke gehörigen, aber in an- 
deren Grundsteuerkatastern gebuchten Grundstücke und Grundstücks- 
wryo teile (Muster F und 0), 
– 3. Nachweise über die im Grundsteuerkataster des Anlegungsbezirks ge- 
buchten Grundstücke und Grundstücksteile anderer Fluren (Muster 
Wr#ter H und J), 
s— 4. ein Verzeichnis der mit zusammenhängenden Gebäuden übersetzten, 
v nebeneinanderliegenden Grundstücke desselben Eigentümers (Muster K) 
an das Grundbuchamt mitzuteilen. 
8 15. 
E— Das Vermessungsamt hat dem Grundbuchamt auf dessen Ersuchen 
Grundakten. weitere Auszüge aus dem Grundsteuerkataster mitzuteilen, die zum Ein- 
1908.— 68
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.