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d), An jedem isoliert aufgestellten Transformator, mit Ausnahme von solchen für Meßzwecke,
sollen Vorrichtungen angebracht sein, die gestatten, das Gestell desselben gefahrlos zu
erden.
* 23.
a) In Akkumulatorräumen ist für Lüftung zu sorgen. Akkumn##atorb)
Die einzelnen Zellen sind gegen das Gestell und letzteres ist gegen Erde durch Glas, Ame.
Porzellan oder ähnliche nicht Feuchtigkeit anziehende Unterlagen zu isolieren.
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um beim Auslaufen von Säure eine Gefährdung
des Gebäudes zu vermeiden.
c) Zur Beleuchtung von Akkumulatorräumen dürfen nur elektrische Lampen verwendet
werden, die im luftleeren Raume brennen.
4) Die Zellen müssen derart angeordnet werden, daß bei der Bedienung eine zufällige
gleichzeitige Berührung von Punkten, zwischen denen eine Spannung von mehr als 250 Volt
herrscht, nicht erfolgen kann.
*24.
à) Blanke Leitungen dürfen nur auf Isolierglocken oder gleichwertigen Vorrichtungen Leitungen in
verlegt werden und müssen, soweit sie nicht unausschaltbare Parallelzweige sind, voneinander, Gebäuden.
von der Wand, oder anderen Gebäudeteilen und von der eigenen Schutzverkleidung mindestens
10 cm entfernt sein. Die Spannweite der Leitungen soll, wo nicht besondere Verhältnisse eine
Abweichung bedingen, nicht mehr als 4 m betragen.
Bei Verbindungsleitungen zwischen Akkumulatoren, Maschinen und Schalttafeln, bei
Zellenschalterleitungen und bei Speise-, Steig= und Verteilungsleitungen können starke Kupferschienen
sowie starke Kupferdrähte in kleineren Abständen von einander verlegt werden.
b) Betriebsmäßig geerdete blanke Leitungen unterliegen den vorstehenden Bestimmungen
nicht, müssen aber gegen die bei regelrechter Benutzung des betreffenden Raumes vorauszusetzenden
Beschädigungen geschützt sein.
Jc) Glocken, Rollen usw., die zur Verlegung von isolierten Leitungen dienen, müssen so
angebracht werden, daß sie die Leitungen mindestens 1 cm, über 250 Volt mindestens 2 cm, von
der Wand entfernt halten. Isolierende Schutzverkleidungen müssen von den isolierten Leitungen
mindestens 5 em abstehen.
d) Bei Führung isolierter Leitungen auf gewöhnlichen Rollen längs der Wand muß auf
höchstens 80 cm eine Befestigungsstelle kommen. Bei Führung an der Decke können den örtlichen
Verhältnissen entsprechend ausnahmsweise größere Abstände gewählt werden.
*) Mehrfachleitungen dürfen nicht so befestigt werden, daß ihre Einzelleiter aufeinandergepreßt
werden. Metallene Bindedrähte sind bei Mehrfachleitungen unzulässig. Für Führung
von Mehrfachleitungen auf Rollen gilt die unter c) gegebene Abstandsvorschrift.
) Mehrfachleitungen dürfen bei mehr als 250 Volt nur dann zur Aufhängung von Bogenlampen
und Glühlampen benutzt werden, wenn sie eine besondere Tragschnur enthalten.
Wenn sie bei weniger als 250 Volt als Tragschnur benutzt werden, so dürfen die Anschlußstellen
der Drähte nicht durch Zug beansprucht und die Drähte nicht verdrillt werden.
8) Papierrohre dürfen nur für Spannungen bis 250 Volt gegen Erde unter Putz verlegt
werden. Sie sollen einen metallenen Körper oder Überzug haben, der so stark ist, daß er den
nach Ortsverhältnissen zu erwartenden mechanischen Angriffen sicher widersteht.
h) Drahtverbindungen innerhalb der Rohre sind nicht statthaft.
i) Leitungen, die Wechsel- und Mehrphasenstrom führen, müssen so zusammengelegt werden,
daß die Summe der durch das Rohr gehenden Ströme Null ist.
k) Jede Leitung, die in ein Rohr eingezogen werden soll, muß für sich die der Spannung
entsprechende Isolierung haben. »
1) Die Rohre sind so herzurichten, daß die Isolierung der Leitungen durch vorstehende
Teile und scharfe Kanten nicht verletzt werden kann.