Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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d),  An  jedem  isoliert  aufgestellten  Transformator,  mit  Ausnahme  von  solchen  für  Meßzwecke,
  sollen  Vorrichtungen  angebracht  sein,  die  gestatten,  das  Gestell  desselben  gefahrlos  zu
erden.

*  23.
a)  In  Akkumulatorräumen  ist  für  Lüftung  zu  sorgen.  Akkumn##atorb)

  Die  einzelnen  Zellen  sind  gegen  das  Gestell  und  letzteres  ist  gegen  Erde  durch  Glas,  Ame.
Porzellan  oder  ähnliche  nicht  Feuchtigkeit  anziehende  Unterlagen  zu  isolieren.

Es  müssen  Vorkehrungen  getroffen  werden,  um  beim  Auslaufen  von  Säure  eine  Gefährdung
  des  Gebäudes  zu  vermeiden.

c)  Zur  Beleuchtung  von  Akkumulatorräumen  dürfen  nur  elektrische  Lampen  verwendet
werden,  die  im  luftleeren  Raume  brennen.

4)  Die  Zellen  müssen  derart  angeordnet  werden,  daß  bei  der  Bedienung  eine  zufällige

gleichzeitige  Berührung  von  Punkten,  zwischen  denen  eine  Spannung  von  mehr  als  250  Volt
herrscht,  nicht  erfolgen  kann.

*24.

à)  Blanke  Leitungen  dürfen  nur  auf  Isolierglocken  oder  gleichwertigen  Vorrichtungen  Leitungen  in
verlegt  werden  und  müssen,  soweit  sie  nicht  unausschaltbare  Parallelzweige  sind,  voneinander,  Gebäuden.
von  der  Wand,  oder  anderen  Gebäudeteilen  und  von  der  eigenen  Schutzverkleidung  mindestens
10  cm  entfernt  sein.  Die  Spannweite  der  Leitungen  soll,  wo  nicht  besondere  Verhältnisse  eine
Abweichung  bedingen,  nicht  mehr  als  4  m  betragen.

Bei  Verbindungsleitungen  zwischen  Akkumulatoren,  Maschinen  und  Schalttafeln,  bei
Zellenschalterleitungen  und  bei  Speise-,  Steig=  und  Verteilungsleitungen  können  starke  Kupferschienen
  sowie  starke  Kupferdrähte  in  kleineren  Abständen  von  einander  verlegt  werden.

b)  Betriebsmäßig  geerdete  blanke  Leitungen  unterliegen  den  vorstehenden  Bestimmungen
nicht,  müssen  aber  gegen  die  bei  regelrechter  Benutzung  des  betreffenden  Raumes  vorauszusetzenden
  Beschädigungen  geschützt  sein.

Jc)  Glocken,  Rollen  usw.,  die  zur  Verlegung  von  isolierten  Leitungen  dienen,  müssen  so
angebracht  werden,  daß  sie  die  Leitungen  mindestens  1  cm,  über  250  Volt  mindestens  2  cm,  von
der  Wand  entfernt  halten.  Isolierende  Schutzverkleidungen  müssen  von  den  isolierten  Leitungen
mindestens  5  em  abstehen.

d)  Bei  Führung  isolierter  Leitungen  auf  gewöhnlichen  Rollen  längs  der  Wand  muß  auf
höchstens  80  cm  eine  Befestigungsstelle  kommen.  Bei  Führung  an  der  Decke  können  den  örtlichen
  Verhältnissen  entsprechend  ausnahmsweise  größere  Abstände  gewählt  werden.

*)  Mehrfachleitungen  dürfen  nicht  so  befestigt  werden,  daß  ihre  Einzelleiter  aufeinandergepreßt
  werden.  Metallene  Bindedrähte  sind  bei  Mehrfachleitungen  unzulässig.  Für  Führung
von  Mehrfachleitungen  auf  Rollen  gilt  die  unter  c)  gegebene  Abstandsvorschrift.

)  Mehrfachleitungen  dürfen  bei  mehr  als  250  Volt  nur  dann  zur  Aufhängung  von  Bogenlampen
  und  Glühlampen  benutzt  werden,  wenn  sie  eine  besondere  Tragschnur  enthalten.

Wenn  sie  bei  weniger  als  250  Volt  als  Tragschnur  benutzt  werden,  so  dürfen  die  Anschlußstellen
  der  Drähte  nicht  durch  Zug  beansprucht  und  die  Drähte  nicht  verdrillt  werden.

8)  Papierrohre  dürfen  nur  für  Spannungen  bis  250  Volt  gegen  Erde  unter  Putz  verlegt
werden.  Sie  sollen  einen  metallenen  Körper  oder  Überzug  haben,  der  so  stark  ist,  daß  er  den
nach  Ortsverhältnissen  zu  erwartenden  mechanischen  Angriffen  sicher  widersteht.

h)  Drahtverbindungen  innerhalb  der  Rohre  sind  nicht  statthaft.

i)  Leitungen,  die  Wechsel-  und  Mehrphasenstrom  führen,  müssen  so  zusammengelegt  werden,
daß  die  Summe  der  durch  das  Rohr  gehenden  Ströme  Null  ist.

k)  Jede  Leitung,  die  in  ein  Rohr  eingezogen  werden  soll,  muß  für  sich  die  der  Spannung
entsprechende  Isolierung  haben.  »

1)  Die  Rohre  sind  so  herzurichten,  daß  die  Isolierung  der  Leitungen  durch  vorstehende
Teile  und  scharfe  Kanten  nicht  verletzt  werden  kann.