Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

 

 

Nummer  8.  Weimar.  31.  März  1908.

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  den  Nachtrag  zu  den  Verordnungen  vom  21.  Mai  1884  (Regierungsblatt
Seite  r  und  26.  September  1891  (Regierungsblatt  Seite  113)  über  die  Anlegung  und  Prüfung  von
Dampfkesseln,  Seite  37.

 

 

Ministerialverordnung,

betreffend  den  Nachtrag  zu  den  Verordnungen  vom  21.  Mai  1884  (Regierungsblatt
  Seite  77)  und  26.  September  1891  (Regierungsblatt  Seite  113)  über

die  Anlegung  und  Prüfung  von  Dampftkesseln
vom  20.  März  1908.

(31]  Nachdem  der  Thüringische  Verein  für  Dampfkesselbetrieb  zu  Gotha  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogtum  zugelassen  worden  ist,  wird  hierdurch  in  Abänderung
  der  nach  Ziffer  5  der  Ministerialbekanntmachung  vom  26.  September  1891
(Regierungsblatt  Seite  113)  zur  Zeit  noch  maßgebenden  Bestimmungen  der  Ministerialverordnung
  vom  21.  Mai  1884  (Regierungsblatt  Seite  77)  in  den  §8§  4,  7,
30  bis  33  folgendes  verordnet:

I.  Die  in  den  §8§  31  bis  33  angeordneten  Revisionen  haben  stattzufinden:

1.  die  äußere  alle  2  Jahre  bei  unbeweglichen,  alle  Jahre  bei  beweglichen
  Kesseln;

2.  die  innere  alle  4  Jahre  bei  unbeweglichen,  alle  3  Jahre  bei  beweglichen

  Kesseln;
1908  8