Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 8. Weimar. 31. März 1908.
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Nachtrag zu den Verordnungen vom 21. Mai 1884 (Regierungsblatt
Seite r und 26. September 1891 (Regierungsblatt Seite 113) über die Anlegung und Prüfung von
Dampfkesseln, Seite 37.
Ministerialverordnung,
betreffend den Nachtrag zu den Verordnungen vom 21. Mai 1884 (Regierungsblatt
Seite 77) und 26. September 1891 (Regierungsblatt Seite 113) über
die Anlegung und Prüfung von Dampftkesseln
vom 20. März 1908.
(31] Nachdem der Thüringische Verein für Dampfkesselbetrieb zu Gotha zum
Geschäftsbetrieb im Großherzogtum zugelassen worden ist, wird hierdurch in Abänderung
der nach Ziffer 5 der Ministerialbekanntmachung vom 26. September 1891
(Regierungsblatt Seite 113) zur Zeit noch maßgebenden Bestimmungen der Ministerialverordnung
vom 21. Mai 1884 (Regierungsblatt Seite 77) in den §8§ 4, 7,
30 bis 33 folgendes verordnet:
I. Die in den §8§ 31 bis 33 angeordneten Revisionen haben stattzufinden:
1. die äußere alle 2 Jahre bei unbeweglichen, alle Jahre bei beweglichen
Kesseln;
2. die innere alle 4 Jahre bei unbeweglichen, alle 3 Jahre bei beweglichen
Kesseln;
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