Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Anlage A. 
Bedingungen für die Zulassung des Thüringischen Vereins 
für Dampfkesselbetrieb. 
1. Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet, die nach den Vereinsstatuten 
vorgeschriebenen Revisionen der Vereinsdampfkessel im Großherzogtum nach Maß- 
gabe der näheren Bestimmungen der Statuten und der im Anschluß hieran er- 
lassenen Bestimmungen durch die Vereinsingenieure vornehmen zu lassen, während 
die Vornahme der Untersuchungen durch sonstige Beauftragte des Vereins nicht 
zulässig ist. 
2. Die Vereinsingenieure sind verpflichtet, alle bei der Untersuchung der 
Dampfkessel und deren Zubehör entdeckte Mängel, mögen solche in Unregelmäßig- 
keiten des Betriebes, oder in Fehlern der Konstruktion oder der Armatur des 
Kessels bestehen, dem Vereinsvorstande alsbald anzuzeigen; dem Vereinsvorstande 
liegt die Pflicht ob, die schleunige Beseitigung der gerügten Mängel nach den 
Anordnungen des Ingenieurs herbeizuführen. 
Z. Befindet sich ein Kessel bei der Untersuchung nach dem pflichtmäßigen 
Ermessen des Vereinsingenieurs in einem Zustande, welcher eine unmittelbare 
Gefahr in sich schließt, oder werden bei der Untersuchung an dem Kessel Mängel 
entdeckt, welche Gefahr herbeiführen können, und wird diesen Mängeln nicht sofort 
abgeholfen, so hat der Ingenieur der Ortspolizeibehörde, an dem Orte aber, wo 
der Amtssitz des Bezirksdirektors sich befindet, dem letzteren unverzüglich Anzeige 
zu erstatten, während die Ortspolizeibehörde bezüglich der Bezirksdirektor solchen 
Falles gehalten sind, die Fortsetzung des Kesselbetriebes bis zur Beseitigung der 
Gefahr zu verhindern. 
4. Die Vereinsingenieure sind verpflichtet, dem zuständigen Bezirksdirektor 
ungesäumt Anzeige zu erstatten, wenn ein Kesselbesitzer sich weigert, den Kessel 
dem Ingenieur für die Untersuchung bereit zu stellen, oder den auf Beseitigung 
vorgefundener Mängel gerichteten Anordnungen des Ingenieurs Genüge zu leisten, 
damit der Bezirksdirektor wegen der Betriebseinstellung das Erforderliche zu ver- 
fügen in die Lage komme. 
5. Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, ein Verzeichnis über die im Groß- 
herzogtum befindlichen, dem Vereine angehbrigen Kesselanlagen mit Angabe der
	        
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