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Außerdem haben für richtige und rechtzeitige Anmeldung einzustehen:
1. bei Einkommen aus Vermögen, welches unter vormundschaftlicher Ver—
waltung steht und keinem Nießbrauche unterliegt, der Vormund;
2. bei Einkommen, welches Teil einer Konkursmasse oder einer andern er-
werbsfähigen Vermögensmasse ist, der Verwalter der Konkurs= oder Ver-
mögensmasse;
3. bei Einkommen von juristischen Personen, Stiftungen ufsw. deren
gesetzliche Vertreter.
II. Form und notwendiger Inhalt der Anmeldungen.
8 26.
Die Einkommenanmeldungen sind schriftlich bei dem Rechnungsamte (der
Steuerlokalkommission) des Ortes einzureichen, an welchem nach § 13 der Steuer-
pflicht zu genügen ist.
8 26.
Die Anmeldungen von Diensteinkommen, Gehalten, Wartegeldern und Pensionen
müssen die genaue Angabe des Betrags an barem Gelde, an etwaigen Naturalien
und sonstigen Dienstbezügen, z. B. Dienstwohnungen und Dienstländereien, sowie
die Bezeichnung der Kassen enthalten, aus welchen diese Bezüge fließen.
Die Berechnung nicht veranschlagter Naturalienstücke zu Gelde hat von dem
Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) zu erfolgen. Dabei sind billige, orts-
übliche Marktpreise, was besonders nicht veranschlagte Holzdeputate, Dienstwohnungen
und Dienstländereien betrifft, die üblichen Kauf-, Pacht= oder Mietpreise des Ortes
oder der Umgegend zu Grunde zu legen.
Besteht hinsichtlich der Naturalien 2c. eine Veranschlagung durch Bestallungs-
dekret oder Reskript, oder bei Geistlichen und öffentlichen Lehrern durch bestätigte
Besoldungstabellen, so sind die veranschlagten Beträge anzumelden.
§ 27.
Anzumelden sind auch alle auf besondern Zulagen beruhenden Gehalte, alle
ständigen Remunerationen, ingleichen alle bloß zufälligen, jedoch wieder-
kehrenden Bezüge (Akzidenzien), welche — ohne Rücksicht auf den höhern oder
geringern Ertrag — nach dem Anschlage, fehlt es aber an einem solchen, nach einem,
da möglich, dreijährigen Durchschnitte aufzunehmen sind.