Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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(§ 34) der Bürgermeister des volkreichsten Ortes, die Schätzungskommission zu 
berufen und in derselben den Vorsitz zu führen. In den übrigen Gemeinden ha- 
ben die Stenerschätzer beim Beginne des Geschäfts einen Vorsitzenden und einen 
Stellvertreter zu wählen. 
Die Schätzungskommission beschließt nach Stimmenmehrheit; im Falle der 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des in Absatz 1 bestimmten ständigen 
Vorsitzenden. 
Über Steuerschätzer, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung 
ausgeblieben sind, kann die Schätzungskommission eine Geldstrafe bis zu 30 Mark 
verfügen. 
§ 39. 
Der Vorsitzende hat das Schätzungsgeschäft durch Einziehung von Auskünften 
(§ 42) und in sonst geeigneter Weise vorzubereiten; auch kann er, sofern der Um- 
fang der Geschäfte dies erfordert, zum Zweck der Vorbereitung der Beratung und 
Beschlußfassung in der Kommission Unterko umissionen bilden. 
Der Vorsitzende und die Schätzungskommission ist befugt, Hypothekenbücher, 
Steuerkataster und alle die Einkommenverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden 
Akten der Staats= und Gemeindebehörden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen 
oder Rücksichten des öffentlichen Dienstes entgegenstehen, einzusehen, bezüglich durch 
ein beauftragtes Mitglied einsehen zu lassen, und nach Bedarf Sachverständige aus 
den einzelnen Berufszweigen und geeignete Auskunftspersonen zuzuziehen. 
Innerhalb des Schätzungsbezirks ist jedermann verpflichtet, auf Erfordern 
des Vorsitzenden und der Schätzungskommission ohne besondere Vergütung als 
Sachverständiger und Auskunftsperson zu erscheinen und die ihm vorgelegten Fragen, 
soweit sie im Bereiche seiner Keuntnis liegen, zu beantworten. 
Die geforderte Auskunftserteilung kann nur aus den Gründen abgelehnt 
werden, welche nach der Zivilprozeßordnung zur Ablehnung des Zeugnisses bezie- 
hungsweise Gutachtens berechtigen. 
8 40. 
Jeder Steuerschätzer hat vor dem Beginne des Schätzungsgeschäfts dem 
Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) mittelst Handschlags an Eidesstatt an— 
zugeloben, daß er sein Amt gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, ohne alle
	        
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