Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Nebenrücksichten und nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, auch die hier- 
bei zu seiner Kenntnis kommenden Vermögens= und Einkommenverhältnisse und 
den sonstigen Inhalt der Verhandlungen geheim halten wolle. 
II. Schätzungs-Vorarbeiten und -Vorbereitungen. 
Erklärungspflicht. Erklärungsbefugnis. 
8 41. 
Der Gemeindevorstand jedes Ortes hat für die alljährlich vorzunehmenden 
Schätzungen innerhalb der im Verordnungswege zu bestimmenden Frist ein genaues 
Verzeichnis über sämtliche steuerpflichtige physische Personen des Gemeindebezirks 
und über die im Gemeindebezirke ihren Sitz habenden steuerpflichtigen juristischen 
Personen, Genossenschaften usw., ingleichen über die außerhalb des Gemeinde- 
bezirks wohnenden Besitzer von Grundstücken, welche innerhalb des Gemeindebezirks 
gelegen sind, und über die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Personen, 
welche im Gemeindebezirke ein Gewerbe betreiben, mit Angabe des denselben im 
Gemeindebezirke eigentümlich oder nießbräuchlich zustehenden Grundbesitzes und des 
von ihnen im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbes aufzustellen und an die 
Schätzungskommission abzugeben. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der Zugänge. 
8 42. 
Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, dem Gemeindevorstande, der Schätzungs- 
kommission, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission), dem Prüfungskommissar 
(§ 60 Absatz 2), der Veranlagungskommission (§ 61) und der Berufungskommission 
sowie deren Vorsitzenden (§ 71) alle zur Gewinnung der notwendigen Schätzungs- 
unterlagen und zu einer richtigen Schätzung erforderlichen Auskünfte auf Ver- 
langen unweigerlich und unverzüglich zu erteilen. Lästiges Eindringen in die 
Vermögens= und Kreditverhältnisse des Steuerpflichtigen hat zu unterbleiben. 
Dienstherren und Arbeitgeber, bei Aktiengesellschaften, Erwerbs= und Wirt- 
schaftsgenossenschaften usw. die zeitigen Vorstände, sind verpflichtet, den vorgenannten 
Behörden und Kommissionen auf Erfordern genau und gewissenhaft über die 
Lohn= oder Dienstbezüge der von ihnen gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Per- 
sonen —. den jährlichen festen Gehalt oder Lohn, etwaige Naturalien an Wohnung, 
 
	        
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