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Nebenrücksichten und nach bestem Wissen und Gewissen verrichten, auch die hier-
bei zu seiner Kenntnis kommenden Vermögens= und Einkommenverhältnisse und
den sonstigen Inhalt der Verhandlungen geheim halten wolle.
II. Schätzungs-Vorarbeiten und -Vorbereitungen.
Erklärungspflicht. Erklärungsbefugnis.
8 41.
Der Gemeindevorstand jedes Ortes hat für die alljährlich vorzunehmenden
Schätzungen innerhalb der im Verordnungswege zu bestimmenden Frist ein genaues
Verzeichnis über sämtliche steuerpflichtige physische Personen des Gemeindebezirks
und über die im Gemeindebezirke ihren Sitz habenden steuerpflichtigen juristischen
Personen, Genossenschaften usw., ingleichen über die außerhalb des Gemeinde-
bezirks wohnenden Besitzer von Grundstücken, welche innerhalb des Gemeindebezirks
gelegen sind, und über die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Personen,
welche im Gemeindebezirke ein Gewerbe betreiben, mit Angabe des denselben im
Gemeindebezirke eigentümlich oder nießbräuchlich zustehenden Grundbesitzes und des
von ihnen im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbes aufzustellen und an die
Schätzungskommission abzugeben.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Zugänge.
8 42.
Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, dem Gemeindevorstande, der Schätzungs-
kommission, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission), dem Prüfungskommissar
(§ 60 Absatz 2), der Veranlagungskommission (§ 61) und der Berufungskommission
sowie deren Vorsitzenden (§ 71) alle zur Gewinnung der notwendigen Schätzungs-
unterlagen und zu einer richtigen Schätzung erforderlichen Auskünfte auf Ver-
langen unweigerlich und unverzüglich zu erteilen. Lästiges Eindringen in die
Vermögens= und Kreditverhältnisse des Steuerpflichtigen hat zu unterbleiben.
Dienstherren und Arbeitgeber, bei Aktiengesellschaften, Erwerbs= und Wirt-
schaftsgenossenschaften usw. die zeitigen Vorstände, sind verpflichtet, den vorgenannten
Behörden und Kommissionen auf Erfordern genau und gewissenhaft über die
Lohn= oder Dienstbezüge der von ihnen gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Per-
sonen —. den jährlichen festen Gehalt oder Lohn, etwaige Naturalien an Wohnung,