Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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und  Ersatzmann  darüber  einverstanden,  so  kann  auch  eine  sofortige  neue  Mitgliedswahl  vorgenommen
  werden.

Gültigkeit  der  8  19.  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  des  Ausschusses  ist  es  nöthig,  daß  zwei  Dritt-Std
  theile  der  Mitglieder  desselben,  oder  deren  Stellvertreter  anwesend  sind.  Bei  der  Beschlußses.
  fassung  selbst  entscheidet  die  Stimmenmehrheit.

Dauer  des  &20.  Sämmtliche  Chargirte  der  Communalgarde  haben  bei  Uebernahme  ihrer  Chargen
Dienstes  der  sich  verbindlich  zu  machen,  dieselben  zwei  Jahre  lang  zu  bekleiden.  Sind  dieselben  jedoch
Chargirten.  veranlaßt,  ihre  Functionen  vor  Ablauf  dieser  Zeit  niederzulegen,  so  haben  sie  solches  dem  Aus—
schusse  anzuzeigen  und  es  steht  diesem  die  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit  des  angeführten
Entlassungsgrundes  zu.
Wenn  ein  Chargirter  seine  Charge  zwei  Jahre  lang  bekleidet  hat,  tritt  eine  neue  Wahl  ein.
Der  Abgehende  ist  wieder  wählbar,  jedoch  zur  erneuerten  Uebernahme  der  Charge  nicht  ver—
bindlich.
Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  diejenigen  Chargirten  Anwendung,  welche  bei  dem
Erscheinen  dieser  Verordnung  ihre  Charge  zwei  Jahre  lang  bekleidet  haben.

Leitung  der  ..  .  .  -
Wcrsllelugbei  der  &21.  Alle  bei  einer  bereits  errichteten  Communalgarde  vorkommenden  Wahlen  leitet

Communalgar=  der  Ausschuß.  Zur  Gültigkeit  dieser  Wahlen  ist  erforderlich,  daß  wenigstens  mehr  als  die

dein  ulhgem-  Hälfte  der  Mitglieder  der  dieselbe  vornehmenden  Abtheilung  der  Communalgarde  anwesend  ist.

keit  derselben.
Ernennung  der  &22.  Die  Feldwebel  und  Tambours  werden  von  den  Hauptleuten  mit  Zustimmung

Feliwebel  und  der  Zugführer  ernannt.
ambours.  Anstatt  der  Tambours  können  auch  Signalisten  angestellt  werden.

Führung  der  §*  23.  Die  §  18  des  Regulativs  vom  2  9gsten  November  1830  vorgeschriebene  Führung
Cenpagnie—  eines  Fähnleins  für  jede  Compagnie  ist  nur  dann  erforderlich,  wenn  die  Compagnie  sehr  stark
fähnlein.  ist  und  in  keinem  Bataillonsverbande  steht.

Uniformirung.  #24.  Wollen  Abtheilungen  der  Communalgarde  eine  gleichförmige  Kleidung  einführen,
so  wird  solches,  dafern  der  Ausschuß  damit  einverstanden  ist,  auf  desfallsige  Anzeige  vom
Generalcommando  in  der  Regel  zwar  gestattet  werden;  es  ist  jedoch  dabei  auf  die  möglichste
  Einfachheit  Rücksicht  zu  nehmen.  Von  einer  einmal  angenommenen  Uniformirung
darf  ohne  Genehmigung  des  Generalcommandos  nicht  wieder  abgegangen  werden.

Erkennungszei.  #  25.  Die  weiße  Armbinde  ist  von  jedem  Mitgliede  der  Communalgarde  im  Dienste
kern  ue  zu  tragen  und  es  ist  diese  Binde  für  alle  gleich.

und  Auszeich-  Die  Auszeichnung  der  Zugführer  besteht  in  einer  weißen  Schärpe  um  den  Leib.

mung  der  An-  Alle  höheren  Grade  vom  Hauptmanne  aufwärts  tragen  die  weiße  Schärpe  über  die

führer.  Schulter.