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Vertreter, für Ehefrauen, sofern sie nicht selbständig zu veranlagen sind, deren Ehe-
männer die Erklärung zu bewirken.
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhiudert sind, die Steuererklärungen
selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.
Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht seitens eines von mehreren Ver-
tretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit.
8 46.
Im übrigen steht jedem Steuerpflichtigen die Befugnis zu, sein schätzungs-
pflichtiges Jahreseinkommen bis zu dem in § 44 bestimmten Termine und mittels
des vorgeschriebenen Formulares bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission)
freiwillig zu erklären.
§ 47.
Sofern es sich um Einkommen handelt, dessen Betrag nicht ziffermäßig an-
gegeben werden kann, genügt es, wenn der Steuerpflichtige in die Erklärung diejenigen
Nachweisungen aufnimmt, die zur Schätzung desselben gebraucht werden, und sich
zu jeder etwa erforderlichen Ergänzung dieser Nachweisungen nach Maßgabe der ihm
vorzulegenden Fragen erbietet.
§ 48.
Wer die ihm obliegende (§ 43 Ziffer 1 und 2) Stenererklärung nicht inner-
halb der vorgeschriebenen Frist abgibt, verliert für das betreffende Steuerjahr die
gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Schätzung, insofern nicht Umstände dargetan
werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Wer nicht längstens innerhalb zwei Wochen nach einer nochmaligen an ihn
zu richtenden besonderen Aufforderung des Rechnungsamtes (der Steuerlokalkom=
mission), welche auch nach geschehener Schätzung ergehen kann, die Steuererklärung
abgibt, hat neben der auf die Schätzungssumme entfallenden Steuer einen Zuschlag
bis zu fünfundzwanzig Prozent derselben zu zahlen und außerdem die durch seine
Unterlassung dem Staate entzogene Steuer zu entrichten.
Die Festsetzung des Steuerzuschlages steht der obersten Steuerbehörde zu.
8 49.
Die Steuererklärungen sind sorgfältig aufzubewahren und ebenso wie die
Kommissionsverhandlungen über dieselben geheim zu halten.
Nach Ablauf von 5 Jahren können sie vernichtet werden.