Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 50. 
Die eingereichten Steuererklärungen werden von dem Rechnungsamte (der 
Steuerlokalkommission) einer sorgfältigen Prüfung unterzogen; die sich hierbei etwa 
ergebenden Anstände sind durch Anstellung weiterer Ermittelungen nach 8 42 oder 
nach Maßgabe des § 39 Absatz 2 zu erledigen; auch kann eine Begutachtung der 
Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen durch die Schätzungskommission ver- 
anlaßt werden. 
Die Feststellung des schätzungspflichtigen Einkommens auf Grund der Steuer- 
erklärungen erfolgt durch die Veranlagungskommission (8§ 60). 
III. Allgemeine Schätzungsvorschriften. 
* 
Die Schätzung zur zweiten und dritten Abteilung der Steuerrolle hat für die 
verschiedenen Quellen des zu jeder dieser Abteilungen gehörigen Einkommens mit- 
tels besonderen Ansatzes zu erfolgen. 
Die Schätzungssumme eines jeden Steuerpflichtigen, welche zu einer jeden 
Abteilung mit vollen Mark einzustellen ist, muß, wenn sie nicht mit dem nied- 
rigsten Satze von fünf Mark erfolgt, mit Zehn teilbar sein. 
52. 
Die Schätzung desjenigen Einkommens aus Grund und Boden, aus Gebäuden 
und aus Gewerbebetrieb, rücksichtlich dessen die Steuerpflicht nach § 14 an einem 
anderen Orte als demjenigen der Schätzung zu erfüllen ist, erfolgt in einem 
besonderen Anhange. 
IV. Vorschriften für die Schätzung der einzelnen 
Arten des Einkommens. 
1. Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen. 
8 63. 
Bei der Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen (§ 12 Ziffer 1) sind 
die Reinerträge der dem Stenerpflichtigen eigentümlich gehörigen oder in seiner 
Nutzuießung befindlichen, in der Flur des Ortes gelegenen Grundstücke beziehungs- 
weise der ihm an solchen zustehenden dinglichen Berechtigungen zu Grunde zu legen. 
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