Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Abgaben  angestellten  Beamten  sollen  die  ihnen  zu  diesem  Zwecke  zustehenden
Anssbesugusft  im  vollen  Umfange  auch  innerhalb  der  im  Artikel  1.  genannten
Hamhurische  Gebietstheile  auszuüben  befugt  sein  und  die  Hamburgischen
usti=  und  Polizeibehörden  werden  denselben  dabei  jeden  esetzlich  zulässigen
Beistand  leisten.

Artikel  8.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  in  den  im  Artikel  1.  bezeichneten
Gebietstheilen  begangenen  Zoll  und  Steuervergehen  erfolgt  nach  Maaßgabe  des
in  Preußen  jetzt  oder  künftig  zur  Anwendung  kommenden  Verfahrens  und  zur
Zeit  nach  Maaßgabe  der  für  diese  Gebietstheile  bereits  publizirten  Ordnung  für
das  Verfahren  bei  Entdeckung  und  Untersuchung  von  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Zoll=  und  Steuergesetze,  und  zwar  im  administrativen  Verfahren  von  dem
Hauptamte,  zu  dessen  Bezirke  die  in  Rede  stehenden  Gebietstheile  gehören  werden,
und  dessen  vorgesetzten  Verwaltungsbehörden,  im  gerichtlichen  Verfahren  aber
von  den  Hamburgischen  Gerichtsbehörden  nach  den  bestehenden  Normen  und
Kompetenzbestimmungen.

Die  Zoll=  und  Steuer-Strafgelder,  sowie  die  konfiszirten  Gegenstände
oder  deren  Werth,  fallen,  abgesehen  von  dem  Antheile  der  Denunzianten,  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  der  Strafbescheid  erlassen  ist.

Artikel  0.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungsrecht  wird  in  Ansehung  der
wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll=  und  Steuergesetze  verhängten  Strafen
dem  Staate  zustehen,  von  dessen  Behörden  die  Strafe  erkannt  ist.  Es  ist
jedoch  vor  Ausübung  des  Rechts  der  zuständigen  Zoll-  und  Steuerverwaltungs-Behörde
  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  eingegangenen  Begnadigungsgesuche
zu  äußern.

Artikel  10.

Die  mit  der  Untersuchung  und  Bestrafung  der  Zoll-  und  Steuerkontraventionen
  beauftragten  Behörden  des  einen  Staates  sollen  den  in  einer  solchen
Angelegenheit  an  sie  ergehenden  Reguisitionen  derartiger  Behörden  des  anderen
Staates,  sowohl  in  Beziehung  auf  die  Sistirung  der  Kontravenienten,  dieselben
mögen  nun  Unterthanen  eines  fremden  Staates  oder  eines  der  kontrahirenden
Staaten  sein,  vor  der  requirirenden  Behörde,  als  auf  die  Beitreibung  und  Ablieferung
  der  von  denselben  in  Folge  gefällter  Erkenntnisse  zu  erlegenden  Gelder,
oder  auch  auf  die  Beschlagnahme  und  Auslieferung  zur  Ermittelung  des  Thatbestandes
  erforderlicher  oder  bereits  für  konfiszirt  erklärter  Kontraventions-Gegenstände,
  oder  auf  Vollziehung  der  statt  der  Geldstrafen  gesetzlich  eintretenden
Freiheitsstrafen,  stets  auf  das  Bereitwilligste  genügen.

(Nr.  7293.)  Art.