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nen Malzmühlen und den unter Steueraufsicht stehenden, zum Schroten von Malz ge-
eigneten Vorrichtungen Nachschau zu halten. Die Steuerbeamten sind insbesondere be-
rechtigt, die zum Wiegen des Malzes bestimmten Wagen und Gewichte zu prüfen und
im Bedarfsfalle deren Richtigstellung zu veranlassen, das in der Mühle befindliche
oder an den Bestimmungsort zurückgebrachte Malz nachzuwiegen, die zum Betriebe
einer Brauerei verwendeten Geräte zu vermessen und die erzeugten Würze= oder Bier-
mengen sowie deren Extraktgehalt festzustellen.
(3) Den Steuerbeamten müssen die in Abs. 1 bezeichneten Betriebe, solange in
ihnen gearbeitet wird, jederzeit, außerdem aber von morgens 6 Uhr bis abends
8 Uhr zugänglich sein; die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
Es dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung der Nachschau
erschweren oder verhindern.
Artikel 49.
Ist begründeter Verdacht vorhanden, das Malzaufschlaggefälle hinterzogen oder
daß bei der Bierbereitung andere als die nach Artikel 2 zulässigen Stoffe verwendet
werden, so dürfen die Steuerbeamten auch in anderen als in den in Artikel 48 Abs. 1
bezeichneten Räumen unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebe-
nen Formen Nachschau halten.
Artikel 50.
In Betrieben, in denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, sind den
Aussichtsbeamten unentgeltlich die Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich sind, um die
den Beamten obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.
Ferner müssen die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufschlüsse erteilt, die benötigten
Hilfsmittel beschafst, auch muß für ausreichende Beleuchtung gesorgt werden.
III. Abschnitt.
Strafbestimmungen.
Artikel 51.
(1) Wer andere als die nach Artikel 2 zulässigen Stoffe zur Bereitung von
Bier verwendet oder dem fertigen, zum Absatze bestimmten Biere zusetzt oder solche
Stoffe zu verwenden oder zuzusetzen unternimmt, verfällt in eine Geldstrafe von
50 4“ bis 10 000 .“.
(2) Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz= oder Zusatz-
stoffe in eine unter Steueraufsicht stehende Näumlichkeit (Artikel 48 Abs. 1) einge-
bracht oder darin gefunden werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß diese Stoffe
ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Bierbereitung bestimmt sind und verwendet
werden.
(3) Neben der Geldstrafe ist auf Einziehung der Ersatz= oder Zusatzstoffe oder
des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen,
soweit diese Gegenstände vorhanden sind, zu erkennen ohne Rücksicht darauf, wem diese
Gegenstände gehören. Sind die Gegenstände nicht mehr vorhanden oder stehen der
Haussuchungen.
Hilfsdienste.
Strafe für
Verwendung
un ulässigen
Stoffe bei der
Bierbereitung
und für verbots-
widrigen Handel
mit Bierauszügen
und dergleichen.