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9. wenn den Vorschriften über die Führung des Mühlbuchs zuwidergehan-
delt wird;
10. wenn der amtliche Verschluß einer Mühle mit selbsttätiger Wägevor-
richtung oder einer Vorrichtung, deren Benützung zum Schroten von
Malz verboten ist, eigenmächtig abgenommen oder fahrlässig verletzt wird;
11. wenn eine durch Zufall eingetretene Störung einer selbsttätigen Wäge-
vorrichtung oder eine durch Zufall eingetretene Verletzung des an einer
Malzmühle mit selbsttätiger Wägevorrichtung angebrachten amtlichen Ver-
schlusses nicht nach Vorschrift angezeigt wird;
12. wenn zum Besitz einer eigenen Malzmühle oder zum Besitz oder zur
Benützung einer sonstigen zum Schroten von Malz geeigneten Vorrichtung
die vorgeschriebene Genehmigung der Steuerbehörde nicht eingeholt wird
oder wenn die bei der Genehmigung festgesetzten Bedingungen nicht ein-
gehalten werden;
13. wenn die für den gleichzeitigen Betrieb einer öffentlichen Malzmüchle
und einer Bierbrauerei geltend en Vorschriften nicht eingehalten werden;
14. wenn in einer Brauerei das Sudbuch nicht nach Vorschrift geführt wird;
15. wenn die Vorschriften über den Verkehr mit geschrotetem Malze (Ar-
tikel 43) nicht eingehalten werden.
Artikel 59.
Eine Geldstrafe von 1 4 bis 300 .X ist verwirkt:
1. wenn einem zur Wahrnehmung der Steueraufsicht verpflichteten Beam-
ten oder seinen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Uber-
wachung des Malzaufschlags bezüglichen amtlichen Handlung oder Unter-
lassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile angeboten, ver-
sprochen oder gewährt werden, sofern nicht der Tatbestand der Bestechung
nach § 383 des Reichsstrafgesetzbuchs vorliegt;
2. wenn ein zur Wahrnehmung der Steueraussicht verpflichteter Beamter
durch Handlungen oder Unterlassungen eines anderen an der rechtmäßi-
gen Ausübung seines Amtes in Bezug auf den Malzaufschlag behindert
wird, sofern nicht der Tatbestand einer nach § 113 des Reichsstraf-
gesetzbuchs strafbaren Widersetzlichkeit gegeben ist.
Artikel 60.
Einer Geldstrafe von 1 & bis 150 .K unterliegen Zuwiderhandlungen gegen
andere Bestimmungen dieses Gesetzes sowie gegen die zum Vollzuge dieses Gesetzes
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Vorschriften,
sofern nicht die Strafe der Malzaufschlaghinterziehung verwirkt ist.
Artikel 61.
Die Strafbestimmungen der Artikel 51, 58, 59, 60 sind anzuwenden, gleichviel Strafbarkeit.
ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
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