Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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a) die in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiete 
wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzogtum einen Wohn- 
sitz (§ 1 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909, Reichs- 
gesetzblatt 1909 S. 329) zu haben; 
b) die neben einem Wohnsitz im Großherzogtum in einem anderen Bundes- 
staat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren dienstlichen Wohnsitz und 
einen Wohnsitz im Sinne der unter a angezogenen reichsgesetzlichen Be- 
stimmung haben (8 2 Abs. 3 a. a. O.); 
J) die, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtume zu haben, sich seit mehr als 
2 Jahren im Auslande dauernd aufhalten; 
d) die, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtum oder einem anderen Bundes- 
staate zu haben, in einem anderen Bundesstaat ihren dienstlichen Wohn- 
sitz haben. 
Auf Reichs= und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen Wohn- 
sitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht heran- 
gezogen werden, findet die Ausnahme unter c keine Anwendung; 
2. die Angehörigen anderer Bundesstaaten, 
a) die, ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu haben, im Großherzog- 
tume wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz zu haben, sich 
im Großherzogtum aufhalten oder im Großherzogtum ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben; 
b) die im Großherzogtum ihren dienstlichen Wohnsitz und daneben einen Wohn- 
sitz im Sinne der unter 1 a angezogenen reichsgesetzlichen Bestimmung 
haben (§ 2 Abs. 3 a. a. O.); 
3. Ausländer, die im Großherzogtum einen Wohnsitz oder ihren wesentlichen 
Aufenthalt haben, 
nach dem Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens; 
4. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt, alle physischen 
(natürlichen) Personen, 
nach dem Wert ihres im Großherzogtume befindlichen Grundvermögens 
und ihres dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft oder eines Gewerbes 
im Großherzogtume dienenden Anlage= und Betriebskapitals.
	        
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