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a) die in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiete
wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzogtum einen Wohn-
sitz (§ 1 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909, Reichs-
gesetzblatt 1909 S. 329) zu haben;
b) die neben einem Wohnsitz im Großherzogtum in einem anderen Bundes-
staat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren dienstlichen Wohnsitz und
einen Wohnsitz im Sinne der unter a angezogenen reichsgesetzlichen Be-
stimmung haben (8 2 Abs. 3 a. a. O.);
J) die, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtume zu haben, sich seit mehr als
2 Jahren im Auslande dauernd aufhalten;
d) die, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtum oder einem anderen Bundes-
staate zu haben, in einem anderen Bundesstaat ihren dienstlichen Wohn-
sitz haben.
Auf Reichs= und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen Wohn-
sitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht heran-
gezogen werden, findet die Ausnahme unter c keine Anwendung;
2. die Angehörigen anderer Bundesstaaten,
a) die, ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu haben, im Großherzog-
tume wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz zu haben, sich
im Großherzogtum aufhalten oder im Großherzogtum ihren dienstlichen
Wohnsitz haben;
b) die im Großherzogtum ihren dienstlichen Wohnsitz und daneben einen Wohn-
sitz im Sinne der unter 1 a angezogenen reichsgesetzlichen Bestimmung
haben (§ 2 Abs. 3 a. a. O.);
3. Ausländer, die im Großherzogtum einen Wohnsitz oder ihren wesentlichen
Aufenthalt haben,
nach dem Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens;
4. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt, alle physischen
(natürlichen) Personen,
nach dem Wert ihres im Großherzogtume befindlichen Grundvermögens
und ihres dem Betriebe der Land= und Forstwirtschaft oder eines Gewerbes
im Großherzogtume dienenden Anlage= und Betriebskapitals.