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Als Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jede fortgesetzt auf Erwerb
gerichtete, nicht unter den Betrieb der Land= oder Forstwirtschaft fallende Tätig-
keit, deren wirtschaftlicher Erfolg dem Vorteile des Unternehmers dienen soll.
83.
Von der Ergänzungssteuer sind befreit:
1. der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie;
2. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten Mi-
nisterresidenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde;
3. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach
besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch
auf Befreiung von der Ergänzungssteuer zukommt.
Die Befreiungen unter Ziffer 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in § 2
Ziffer 4 bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in
denen von den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.
II. Maßstab der Besteuerung.
1. Steuerbares Vermögen.
8 4.
Der Besteuerung unterliegt das Vermögen nach Abzug der in § 7 bezeichneten
Schulden und Verbindlichkeiten.
I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:
1. der im Großherzogtume belegene Grund= und Gehäudebesitz;
2. Bergbaurechte;
3. sonstige Abbaurechte auf fremden Grundstücken sowie Bodenbestandteile, die
nicht Gegenstand eines Abbaurechts sind, sofern sie gewerbsmäßig abgebaut
werden;
4. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder eines Gewerbes die-
nende Anlage= und Betriebskapital (8 5);
5. das sonstige Kapitalvermögen (8 0).
II. Von der Besteuerung sind ausgeschlossen:
1. die außerhalb des Großherzogtums gelegenen Grundstücke;
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