104
§ 37.
Die Heranziehung zur Ergänzungssteuer und die Freistellung von der Er-
gänzungssteuer in den Fällen des § 35 Abs. 2 und 3, sowie die erhöhte Veran-
lagung erfolgt im übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch den Vor-
sitzenden der Veranlagungskommission. Die Entscheidung über einen Antrag auf
Ermäßigung oder Berichtigung der Ergänzungssteuer in den Fällen des 8§ 36 er-
folgt durch das Staatsministerium.
Die Entscheidung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission und des
Staatsministeriums sind dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen
in § 30 zu eröffnen.
Die Entscheidung des Staatsministeriums ist endgültig.
Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Veranlagungskommission steht
dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der Berufung nach Maßgabe der in § 32
getroffenen Bestimmungen zu.
Die Entscheidung der Berufungskommission unterliegt der Beschwerde nach
Maßgabe der in § 34 getroffenen Bestimmungen.
VI. Stenererhebung.
8 38.
Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben.
Die Vorschriften in den 88 81, 82 und 84 des Einkommensteuergesetzes finden
auf die Ergänzungssteuer gleichmäßige Anwendung.
Außer dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen ihm ge—
mäß § 8 Ziffer 4 zugerechnet ist, für den auf dieses Vermögen nach dem Ver-
hältnisse zum veranlagten Gesamtvermögen entfallenden Teil der veranlagten Er-
gänzungssteuer als Gesamtschuldner, jedoch nur insoweit, als sie bei besonderer Ver-
anlagung Ergänzungssteuern zu entrichten haben würden.
VII. Strafbestimmungen.
8 39.
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle über das ihm
zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von ihm zu ver—