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Regierungsblatt
für das
Nummer 18. Weimar. 13. Mai 1910.
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Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Bezeichnung der Großherzoglichen Bezirksdirektoren als höhere Ver-
waltungsbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung über den internationalen Verkehr mit Kraft-
fahrzeugen, Seite 135. — Ministerialbekanntmachung vom 27. April 1910, betr. die Wahlen zur
zehnten ordentlichen Landessynode, Seite 135. — Ministerialbekanntmachung, betr. Ernennung des vor-
tragenden Rates, Regierungsrats Kromayer zum stellvertretenden Vorsitzenden der Großherzoglichen
Landarmenkommission, Seite 139. — ahaltsderzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentral-
blatt für das Deutsche Reich, Seite 139.
Ministerialbekanntmachungen.
[45] I. Als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung
über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910 (Reichs-
Gesetzblatt S. 640 folg.) wird der Bezirksdirektor bestimmt.
Weimar, den 26. April 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Rothe.
46] II. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der Synodal-
ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeordneten für die
zehnte ordentliche Landessynode anzuordnen geruht haben, werden von dem
unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung der Wahlgeschäfte betrauten Kultus-
departement des Großherzoglichen Staatsministeriums folgende weitere Anordnungen
bekannt gemacht:
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