Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

146 
Sie hat den Zweck, zur sicheren verzinslichen Anlegung von Ersparnissen und zur Er- 
langung von Darlehen Gelegenheit zu geben. 
Die Sparkasse wird nach Maßgabe dieser Satzung unter Aufsicht des Gemeinderats ver- 
waltet. Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staatsmini- 
sterium steht das Recht der Oberaufsicht über sie zu. Der erstere hat zunächst insbesondere 
darüber zu wachen, daß die Anstalt der Satzung und den zu deren Ausführung erlassenen Nor- 
mativbestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst 
jederzeit Einsicht von dem gesamten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf 
Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und 
Stelle abzuordnen und die etwa vorgefundenen Mängel abzustellen. 
Sicherheit. 
8 2. 
Die Bestände der Sparkasse dürfen nicht mit anderen Beständen vermischt werden. Für 
die Verpflichtungen der Sparkasse haftet die Stadtgemeinde Bürgel i. Thür. 
II. Verwaltung der Kasse. 
Vorstand. 
83. 
Die Verwaltung der Kasse wird durch einen Vorstand geführt, welcher besteht aus: 
1. dem Bürgermeister als Vorsitzenden, 
2. dem Gemeinderatsvorsitzenden, 
3. zwei Mitgliedern des Gemeinderats, 
4. zwei aus der Zahl der stimmberechtigten Bürger zu erwählenden Mitgliedern. 
Der Bürgermeister wird in Behinderungsfällen von seinem Vertreter im Hauptamte ver— 
treten. Der Gemeinderatsvorsitzende von seinem Stellvertreter. Kein Mitglied des Spar- 
kassevorstandes darf dem Vorstand oder Aufsichtsrat eines der Sparkasse gleichartigen oder 
ähnlichen Unternehmens am Orte angehören. Ist dies beim Bürgermeister oder beim Vor- 
sitzenden des Gemeinderats der Fall, so tritt an ihre Stelle ihr Stellvertreter, und trifft dies 
auch bei diesem zu, so ist aus der Zahl der Gemeinderatsmitglieder ein weiteres Mitglied für 
jeden in den Vorstand zu wählen. 
Die Wahlen haben alljährlich in der ersten Sitzung des Gemeinderats durch diesen zu 
erfolgen, worauf die Namen der Vorstandsmitglieder zu veröffentlichen sind. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht 
zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahldauer, 
so scheidet dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hindernis herbeigeführt worden ist. 
Die Gewählten bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahldauer in Tätigkeit, bis Neuwahlen 
stattgefunden haben. 
25“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.