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Ministerialverordnung
vom 23. September 1910
über den
Betrieb nicht gewerbsmäßiger Stellenvermittlungen.
[99|] Auf Grund des § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910
(Reichs-Gesetzblatt S. 860) wird über den Geschäftsbetrieb der nicht gewerbsmä-
ßigen Stellenvermittlungen, die Stellen für das Gesinde oder für die in der Land-
wirtschaft oder im Gast= und im Schankwirtschaftsgewerbe beschäftigten Personen
vermitteln, folgendes verordnet:
81.
Die Eröffnung des Betriebs ist binnen 3 Tagen dem Gemeindevorstand, in
dessen Bezirke sich die Geschäftsräume befinden, anzuzeigen. Bei bestehender Stellen—
vermittlung ist diese Anzeige bis zum 10. Oktober 1910 zu erstatten.
8 2.
Wer eine Stellenvermittlung eröffnet, hat einen Geschäftsleiter zu bestellen,
der für die Erfüllung der polizeilichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Name
des Geschäftsleiters ist dem in § 1 bezeichneten Gemeindevorstande spätestens 3 Tage
nach der Eröffnung anzuzeigen; für bestehende Stellenvermittlungen ist diese An-
zeige bis zum 10. Oktober 1910 zu erstatten. Anderungen in der Person des
Geschäftsführers sind spätestens 3 Tage nach Eintritt des Wechsels anzuzeigen.
83.
Der Gemeindevorstand hat die Entlassung von Geschäftsleitern, die für die
Stellenvermittlung oder hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse unzuverlässig sind,
herbeizuführen. Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist nur mit Erlaubnis
des Gemeindevorstandes gestattet. Als Hilfspersonal gelten einschließlich der Fa—
milienangehörigen des Geschäftsleiters alle Personen, welche im Betriebe der Stellen—
vermittlung beschäftigt sind. Die Erlaubnis darf nur solchen Personen erteilt
werden, welche für den Geschäftsbetrieb und hinsichtlich ihrer persönlichen Verhält—
nisse die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und keins der im § 3 des Stellen-
vermittlergesetzes aufgeführten Gewerbe betreiben.