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Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist für jede Hilfsperson schriftlich
unter Beifügung einer unaufgezogenen Photographie in Visitkartenformat zu be-
antragen.
In die Bescheinigung über die Erlaubnis ist die Photographie einzukleben
und abzustempeln. Ferner sind in der Bescheinigung der Rufname, der Zuname
und die Wohnung der Hilfsperson sowie die Bezeichnung der Stellenvermittlung,
in deren Betriebe die Beschäftigung stattfinden darf, anzugeben.
Die Erlanbnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie
erteilt wurde, nicht mehr vorliegen oder wenn die betreffende Person den Vorschriften
zuwiderhandelt.
Der Geschäftsleiter hat, die Bescheinigung binnen 3 Tagen nach Beendigung
des Beschäftigungsverhältuisses oder nach Widerruf der Erlaubnis dem Gemeinde-
vorstande zurückzureichen.
8 4.
Auf die Führung der Geschäftsbücher finden die 88 1 bis 5 der Verordnung
über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler vom 21. September
1910 entsprechende Anwendung.
5.
An der Straßenseite des Hauses auf, über oder neben dem Hauseingang
und am Eingange zu den Geschäftsräumen ist in deutlich lesbarer Schrift die
nähere Bezeichnung der Stellenvermittlung mit dem Zusatze: „nicht gewerbsmäßige
Stellenvermittlung“, sowie der Name des Vereins, der Gesellschaft, der Firma usw.,
von denen die Stellenvermittlung unterhalten wird, und der Name des Geschäfts-
leiters anzubringen. Weitere Bezeichnungen sowie Abkürzungen sind unzulässig.
86.
Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamezetteln u. dergl. sind mit der ge-
nauen Angabe der Geschäftsräume und mit der Bezeichnung „nicht gewerbsmäßige
Stellenvermittlung“ zu versehen. Abkürzungen sind unzulässig. Im übrigen findet
§ 7 Abs. 2, 3 der Verordnung für gewerbsmäßige Stellenvermittler entsprechende
Anwendung.
8 7.
Die Geschäftsräume dürfen sich nicht in Räumen befinden, in denen ein Ge—
werbe ausgeübt wird, auch darf der Zugang zu den Geschäftsräumen der Stellen-