Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist für jede Hilfsperson schriftlich 
unter Beifügung einer unaufgezogenen Photographie in Visitkartenformat zu be- 
antragen. 
In die Bescheinigung über die Erlaubnis ist die Photographie einzukleben 
und abzustempeln. Ferner sind in der Bescheinigung der Rufname, der Zuname 
und die Wohnung der Hilfsperson sowie die Bezeichnung der Stellenvermittlung, 
in deren Betriebe die Beschäftigung stattfinden darf, anzugeben. 
Die Erlanbnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie 
erteilt wurde, nicht mehr vorliegen oder wenn die betreffende Person den Vorschriften 
zuwiderhandelt. 
Der Geschäftsleiter hat, die Bescheinigung binnen 3 Tagen nach Beendigung 
des Beschäftigungsverhältuisses oder nach Widerruf der Erlaubnis dem Gemeinde- 
vorstande zurückzureichen. 
8 4. 
Auf die Führung der Geschäftsbücher finden die 88 1 bis 5 der Verordnung 
über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler vom 21. September 
1910 entsprechende Anwendung. 
5. 
An der Straßenseite des Hauses auf, über oder neben dem Hauseingang 
und am Eingange zu den Geschäftsräumen ist in deutlich lesbarer Schrift die 
nähere Bezeichnung der Stellenvermittlung mit dem Zusatze: „nicht gewerbsmäßige 
Stellenvermittlung“, sowie der Name des Vereins, der Gesellschaft, der Firma usw., 
von denen die Stellenvermittlung unterhalten wird, und der Name des Geschäfts- 
leiters anzubringen. Weitere Bezeichnungen sowie Abkürzungen sind unzulässig. 
86. 
Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamezetteln u. dergl. sind mit der ge- 
nauen Angabe der Geschäftsräume und mit der Bezeichnung „nicht gewerbsmäßige 
Stellenvermittlung“ zu versehen. Abkürzungen sind unzulässig. Im übrigen findet 
§ 7 Abs. 2, 3 der Verordnung für gewerbsmäßige Stellenvermittler entsprechende 
Anwendung. 
8 7. 
Die Geschäftsräume dürfen sich nicht in Räumen befinden, in denen ein Ge— 
werbe ausgeübt wird, auch darf der Zugang zu den Geschäftsräumen der Stellen-
	        
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