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zettel. Die für ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Nummern
versehen, dem Protokoll beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind,
die zur Ungültigkeitserklärung geführt haben. Alle übrigen Stimmzettel sind in
Papier einzuschlagen und als Beilage dem Protokoll beizufügen.
8.
Die Wahlhandlung wird geschlossen, sobald die anwesenden Bürgermeister ihre
Stimme abgegeben haben. Der Schluß darf nicht früher als eine halbe Stunde
nach Eröffnung der Wahlhandlung erfolgen.
9.
Als gewählt zum Bezirksausschußmitgliede bezw. Stellvertreter gilt derjenige,
welcher über die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für sich hat (absolute
Stimmenmehrheit).
Stellt sich eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird sofort in dem-
selben Wahltermin eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten vor-
genommen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten als derjenigen, welche
in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der engeren Wahl ungültig.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, auch wenn es sich darum handelt,
wer in die engere Wahl gebracht werden soll, entscheidet das vom Wahlleiter zu
ziehende Los. 10
Den Bürgermeistern, die an der Wahl teilgenommen haben, stehen Tagegelder
und Reisekostenvergütungen aus den Gemeindekassen nach den Bestimmungen des
Kostengesetzes zu.
Weimar, den 15. Oktober 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Berichtigung:
Auf Seite 58 des Regierungsblattes ist in Zeile 5 von oben hinter den Worten
„ein Mitglied“ einzuschalten: „aus jedem".
Buchdruckerei der Welmarischen Reltung.