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Damit der Druck geregelt werden kann, muß an der Ausschankstelle ein Druck-
anzeiger vorhanden sein. Der Druck darf 1,5 Atmosphären nicht übersteigen.
Deshalb ist in jede Druckleitung ein Ventil einzuschalten, das sich bei einem Drucke,
der 1,5 Atmosphären übersteigt, selbsttätig öffnet. Ist in der Leitung ein Luft-
kessel oder ein besonderer Behälter zur Aufnahme gasförmiger Kohlensäure vor-
handen, so ist das Ventil an dem Kessel oder an dem Gasbehälter anzubringen.
Die Anwendung von Bierpumpen, die das Bier unmittelbar aus dem Fasse
ansaugen, ist verboten.
84.
Wird als Druckmittel Luft benutzt, so ist sie aus dem Freien und zwar von
einem Orte aus zuzuführen, der seiner Lage nach keine Verunreinigung der Luft
befürchten läßt. Am oberen Ende des Luftzuführungsrohres, das sich mindestens
3 m über dem Erdboden befinden soll, ist eine siebartige Vorrichtung anzubringen,
in der die Luft mittels reiner Watte filtriert wird.
Diese Watte muß stets in reinem, trockenem Zustand erhalten und mindestens
einmal wöchentlich erneuert werden.
Zwischen Luftpumpe und Luftkessel muß ein Olfänger eingeschaltet sein. Der
Luftkessel muß so eingerichtet sein, daß das Kesselinnere bequem gereinigt werden kann.
An dem Lufttessel ist tief unten am Mantel ein Hahn anzubringen, der
täglich vor dem Einpumpen frischer Luft zur Entfernung der alten Luft und der
vorhandenen Niederschläge geöffnet werden muß.
8 B.
Wird als Druckmittel Kohlensäure benutzt, so ist darauf zu achten, daß die
Stahlflaschen, die die flüssige Kohlensäure enthalten, an einem kühlen Orte auf—
gestellt werden, mindestens 2 m von Heizkörpern entfernt. Wird die Kohlensäure
unmittelbar aus den Stahlflaschen entnommen, so müssen diese an der Auslaßstelle
eine Vorrichtung haben, die den Druck bis auf 1,0 Atmosphären ermäßigt. Sind
zur Aufnahme der gasförmigen Kohlensäure besondere Behälter in die Leitung ein-
geschaltet, so müssen sie auf wenigsteus 3,0 Atmosphären llberdruck amtlich geprüft
sein. Die amtliche Prüfung ist an den Behältern in geeigueter Weise kenntlich
zu machen.
§ 6.
Sämtliche Rohre, durch die Bier geleitet wird, müssen aus technisch reinem
Zinn mit höchstens 1 % Blei bestehen und eine gleichmäßige lichte Weite von