18
Die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde kann für einzelne Gast= und Schank-
wirtschaften und mit Genehmigung des Bezirksdirektors für ganze Gemeinden
(besonders solche ohne Wasserleitung) erteilt werden.
8 21.
Das Spülgefäß ist täglich einmal durch Ausscheuern, Abbürsten und Nach-
spülen gründlich zu reinigen.
§ 22.
Die zum Abstreichen des beim Einschenken entstehenden Schaumes benntzten
Gegenstände (Löffel, Holzstäbe und dergl.) dürfen nur zu diesem Zwecke verwendet
werden, müssen stets sauber sein und auf einer reinen Unterlage (Teller oder dergl.)
liegen, und sind nach jedem Abstreichen in dem Spülgefäß (§ 20) abzuspülen.
Bierwärmer sind entsprechend zu behandeln.
IV. Das zum Verkaufe kommende Bier.
8 23.
Das zum Verkaufe kommende Bier muß stets frisch und unverdorben sein.
Verschiedene Biersorten durcheinander zu mischen (Verschneiden) ist nur mit
jedesmaliger ausdrücklicher Einwilligung des Käufers gestattet.
Zusätze anderer Art (Wasser, Branntwein, Zucker und dergl.) dürfen gleich-
falls nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Käufers gemacht und das Bier darf
nur unter Hinweis auf diese Zusätze verkauft werden.
8 24.
Bierrester, Tropfbier und dergl. ist in besonderen Gefäßen zu sammeln, wenn
es nicht sofort weggegossen wird, und darf zum Verkaufe nur mit der ausdrück—
lichen Angabe, daß es solches Bier ist, verwendet werden.
g 26.
In Gast= und Schankwirtschaften dürfen Bierrester, Tropfbier oder gemischte
Biere zum Genuß an Ort und Stelle nicht verkauft werden.
§ 26.
Der Gebrauch von Handspritzen, Spritzhähnen und Kohlensäure, wodurch in
den Trink= oder Schankgefäßen künstlich Schaum erzeugt werden soll, ist verboten.