Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

18 
Die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde kann für einzelne Gast= und Schank- 
wirtschaften und mit Genehmigung des Bezirksdirektors für ganze Gemeinden 
(besonders solche ohne Wasserleitung) erteilt werden. 
8 21. 
Das Spülgefäß ist täglich einmal durch Ausscheuern, Abbürsten und Nach- 
spülen gründlich zu reinigen. 
§ 22. 
Die zum Abstreichen des beim Einschenken entstehenden Schaumes benntzten 
Gegenstände (Löffel, Holzstäbe und dergl.) dürfen nur zu diesem Zwecke verwendet 
werden, müssen stets sauber sein und auf einer reinen Unterlage (Teller oder dergl.) 
liegen, und sind nach jedem Abstreichen in dem Spülgefäß (§ 20) abzuspülen. 
Bierwärmer sind entsprechend zu behandeln. 
IV. Das zum Verkaufe kommende Bier. 
8 23. 
Das zum Verkaufe kommende Bier muß stets frisch und unverdorben sein. 
Verschiedene Biersorten durcheinander zu mischen (Verschneiden) ist nur mit 
jedesmaliger ausdrücklicher Einwilligung des Käufers gestattet. 
Zusätze anderer Art (Wasser, Branntwein, Zucker und dergl.) dürfen gleich- 
falls nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Käufers gemacht und das Bier darf 
nur unter Hinweis auf diese Zusätze verkauft werden. 
8 24. 
Bierrester, Tropfbier und dergl. ist in besonderen Gefäßen zu sammeln, wenn 
es nicht sofort weggegossen wird, und darf zum Verkaufe nur mit der ausdrück— 
lichen Angabe, daß es solches Bier ist, verwendet werden. 
g 26. 
In Gast= und Schankwirtschaften dürfen Bierrester, Tropfbier oder gemischte 
Biere zum Genuß an Ort und Stelle nicht verkauft werden. 
§ 26. 
Der Gebrauch von Handspritzen, Spritzhähnen und Kohlensäure, wodurch in 
den Trink= oder Schankgefäßen künstlich Schaum erzeugt werden soll, ist verboten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.