Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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(2) Es ist verboten, Malz in eine Mühle einzubringen, auf welcher Malz nicht 
geschrotet werden darf. 
a) Das Schroten von Malz auf öffentlichen Malzmühlen. 
Artikel 17. 
(1) Wer Malz auf einer öffentlichen Malzmühle schroten lassen will, hat dies vor 
der Verbringung des Malzes in die Mühle bei der Steuerbehörde seines Wohnortes 
anzumelden und einen Malzschein zu erholen. 
(2) Die Anmeldung und der Malzschein müssen enthalten: 
1. den Namen und Wohnort desjenigen, auf dessen Rechnung das Malz ge- 
schrotet werden soll, 
2. die Bezeichnung der Mühle, auf welcher das Malz geschrotet werden soll, 
3. den Tag, an dem das Malz in die Mühle eingebracht werden soll 
(Gültigkeitstag), 
4. das Gewicht des Maljzes, 
5. die Art der beabsichtigten Verwendung des Malzes. 
(3) Der Malzschein muß außerdem Ort und Zeit der Ausstellung sowie die 
Unterschrift des ausstellenden Steuerbeamten enthalten. 
(4) Zu den Anmeldungen ist nach näherer Anordnung der Steuerverwaltung ein 
Einschreibbuch zu benützen; das Einschreibbuch ist den Steuerbeamten auf Verlangen 
jederzeit vorzulegen. 
Artikel 18. 
(1) Der Malzschein ist nur für den Tag, auf den er ausgestellt ist, und nur 
f#r die Person, die Mühle und die Art der Verwendung, auf die er lautet, gültig. 
(2) Anderungen am Malzscheine dürfen nur von Steuerbeamten vorgenommen 
werden. 
Artikel 19. 
(1) Die im Malzschein angegebene Malzmenge ist auf einmal und ohne Unter- 
brechung in die Mühle und ebenso von dort an den Verwendungsort zu bringen. 
Ausnahmen können von der Steuerbehörde zugelassen werden. 
(2) Es ist verboten, eine Malzmenge, deren Gewicht das im Malzschein ange- 
gebene Gewicht um mehr als 5 vom Hundert übersteigt, in die Mühle zu verbringen. 
(3) Ohne gültigen Malzschein darf Malz nicht in die Mühle eingebracht werden. 
(4) Der Malzschein ist dem Müller mit dem Malze zu üÜübergeben. 
Artikel 2. 
(1) In der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens darf Malz in eine 
öffentliche Malzmühle weder eingebracht, noch dort bearbeitet oder von dort fortge- 
bracht werden. 
(2) Die Steuerbehörde kann Ausnahmen zulassen. 
1910 12 
Malzschein. 
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Malezscheins. 
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