Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Die Flurkarte soll, wenn tunlich, sofort bei Vorlegung der Urkunde, 
spätestens aber bis zum 1. Mai des nächsten Jahres berichtigt werden. 
Kommen jedoch in einem Bezirke Teilungen und Vereinigungen zahlreich 
vor, so hat die Berichtigung der Flurkarte hinsichtlich der im ersten 
Halbjahre des Kalenderjahrs bestätigten Neukatastrierungspläne jedenfalls 
spätestens bis zum 1. November dieses Jahres, hinsichtlich der im zweiten 
Halbjahre bestätigten Neukatastrierungspläne spätestens bis zum 1. Mai 
des nächsten Jahres zu erfolgen. 
Auf dem Feldhandriß oder Kartenauszug ist anzugeben, an welchem 
Tag und durch wen die Berichtigung der Flurkarte erfolgt ist. 
9 65. 
Falls ein Neukatastrierungsplan innerhalb Jahresfrist unbestätigt Verfahren in Ausehung 
geblieben ist, so hat das Vermessungsamt den Grund zu erörtern, gegebenen- *’iP2MB5 * « 
falls auch die Beteiligten auf die Strafbestimmung des § 13 des Ge- Nenkatastriernugoplãne. 
setzes, betreffend das Verfahren bei Ubertragung des Eigentums an 
Immobilien, vom 20. April 1833, hinzuweisen. 
Ergibt sich hierbei, daß ein Neukatastrierungsplan nicht zur gericht- 
lichen Bestätigung gelangen wird, so ist hierüber ein Vermerk zu den 
Akten zu bringen, und es sind die hinausgegebenen Ausfertigungen, so- 
weit möglich, beizuziehen. Eine etwa erfolgte Vermarkung, durch die 
kartenmäßige Grenzlinien verändert worden sind, ist solchenfalls zu ent- 
fernen, und es ist die alte Vermarkung wieder herzustellen. (Gesetz vom 
25. Januar 1911, § 5). 
§ 66. 
Die Eintragung von Bau= und Kulturveränderungen in das Grund- Gintroguug ron J 
steuerkataster und die Flurkarte erfolgt durch das Vermessungsamt, nötigen- 
falls nach Maßgabe eines Neukatastrierungsplans, der auf Grund vor- 
heriger Aufmessung aufzustellen ist. 
Die Aufmessung von Neubauten und baulichen Veränderungen hat 
in der Regel im Anschluß an die vom Rechnungsamte zu Anfang eines 
jeden Kalenderjahrs dem Vermessungsamte mitzuteilenden Verzeichnisse, 
(Geschäftsvorschrift, betr. die Gebäude-Brandversicherung, vom 18. August 
1909, § 44) zu geschehen, und zwar für Gemeindebezirke mit mehr als
	        
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