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Die Flurkarte soll, wenn tunlich, sofort bei Vorlegung der Urkunde,
spätestens aber bis zum 1. Mai des nächsten Jahres berichtigt werden.
Kommen jedoch in einem Bezirke Teilungen und Vereinigungen zahlreich
vor, so hat die Berichtigung der Flurkarte hinsichtlich der im ersten
Halbjahre des Kalenderjahrs bestätigten Neukatastrierungspläne jedenfalls
spätestens bis zum 1. November dieses Jahres, hinsichtlich der im zweiten
Halbjahre bestätigten Neukatastrierungspläne spätestens bis zum 1. Mai
des nächsten Jahres zu erfolgen.
Auf dem Feldhandriß oder Kartenauszug ist anzugeben, an welchem
Tag und durch wen die Berichtigung der Flurkarte erfolgt ist.
9 65.
Falls ein Neukatastrierungsplan innerhalb Jahresfrist unbestätigt Verfahren in Ausehung
geblieben ist, so hat das Vermessungsamt den Grund zu erörtern, gegebenen- *’iP2MB5 * «
falls auch die Beteiligten auf die Strafbestimmung des § 13 des Ge- Nenkatastriernugoplãne.
setzes, betreffend das Verfahren bei Ubertragung des Eigentums an
Immobilien, vom 20. April 1833, hinzuweisen.
Ergibt sich hierbei, daß ein Neukatastrierungsplan nicht zur gericht-
lichen Bestätigung gelangen wird, so ist hierüber ein Vermerk zu den
Akten zu bringen, und es sind die hinausgegebenen Ausfertigungen, so-
weit möglich, beizuziehen. Eine etwa erfolgte Vermarkung, durch die
kartenmäßige Grenzlinien verändert worden sind, ist solchenfalls zu ent-
fernen, und es ist die alte Vermarkung wieder herzustellen. (Gesetz vom
25. Januar 1911, § 5).
§ 66.
Die Eintragung von Bau= und Kulturveränderungen in das Grund- Gintroguug ron J
steuerkataster und die Flurkarte erfolgt durch das Vermessungsamt, nötigen-
falls nach Maßgabe eines Neukatastrierungsplans, der auf Grund vor-
heriger Aufmessung aufzustellen ist.
Die Aufmessung von Neubauten und baulichen Veränderungen hat
in der Regel im Anschluß an die vom Rechnungsamte zu Anfang eines
jeden Kalenderjahrs dem Vermessungsamte mitzuteilenden Verzeichnisse,
(Geschäftsvorschrift, betr. die Gebäude-Brandversicherung, vom 18. August
1909, § 44) zu geschehen, und zwar für Gemeindebezirke mit mehr als