8 70.
Die Eintragung von Grundsteuerveränderungen im Grundsteuer-
kataster erfolgt durch das Vermessungsamt, nachdem die Neuregelung
nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. Sie ist
mit farbiger Tinte zu bewirken. Gleichzeitig ist der Abschluß des Steuer-
stocksnachweises entsprechend zu berichtigen, wobei der Beamte den Tag
der Berichtigung und seinen Namenszug hinzuzufügen hat.
Die Grundsteuerveränderung ist auch im Fundbuche zu vermerken.
Die in das Grundsteuerkataster eingetragene Grundsteuerveränderung
teilt das Vermessungsamt dem Katasterführer unter der Anweisung mit,
sie alsbald zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen und für die Be-
richtigung des Grundsteuerheberegisters Sorge zu tragen. (Steuer-
erhebungsverordnung vom 12. Februar 1901, § 22).
§ 71.
85
Eintragung von Grund-
stenuerveränderungen.
Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen die Eintragung einer Versahrenn dringenden
Grundsteuerveränderung erfolgen, bevor die Neuregelung der Grundsteuer
vom Staatsministerium genehmigt ist. Das Vermessungsamt hat jedoch
diese Genehmigung unverzüglich durch Vermittelung des Vermessungs-
direktors einzuholen.
§ 72.
Angaben des Grundsteuerkatasters, die zufolge einer auf Grund
einer gerichtlichen Urkunde erfolgten Ab= und Zuschreibung eingetragen
worden sind, dürfen nur im Einbenehmen mit dem Amtsgerichte be-
richtigt werden.
§ 73.
Wird ein mit Rechtskraftzeugnis versehenes, gerichtliches Urteil bei-
gebracht, nach dem eine Berichtigung des Grundsteuerkatasters hinsichtlich
anderer als der in § 72 bezeichneten Angaben zu erfolgen hat, so ist
diese Berichtigung vom Vermessungsamt ohne weiteres vorzunehmen.
8 74.
Abgesehen von den Fällen des 8 73 sind andere als die in 8 72
bezeichneten Angaben des Grundsteuerkatasters vom Vermessungsamte zu
Eintragung von
Berichtigungen.