Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

8 70. 
Die Eintragung von Grundsteuerveränderungen im Grundsteuer- 
kataster erfolgt durch das Vermessungsamt, nachdem die Neuregelung 
nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat. Sie ist 
mit farbiger Tinte zu bewirken. Gleichzeitig ist der Abschluß des Steuer- 
stocksnachweises entsprechend zu berichtigen, wobei der Beamte den Tag 
der Berichtigung und seinen Namenszug hinzuzufügen hat. 
Die Grundsteuerveränderung ist auch im Fundbuche zu vermerken. 
Die in das Grundsteuerkataster eingetragene Grundsteuerveränderung 
teilt das Vermessungsamt dem Katasterführer unter der Anweisung mit, 
sie alsbald zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen und für die Be- 
richtigung des Grundsteuerheberegisters Sorge zu tragen. (Steuer- 
erhebungsverordnung vom 12. Februar 1901, § 22). 
§ 71. 
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Eintragung von Grund- 
stenuerveränderungen. 
Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen die Eintragung einer Versahrenn dringenden 
Grundsteuerveränderung erfolgen, bevor die Neuregelung der Grundsteuer 
vom Staatsministerium genehmigt ist. Das Vermessungsamt hat jedoch 
diese Genehmigung unverzüglich durch Vermittelung des Vermessungs- 
direktors einzuholen. 
§ 72. 
Angaben des Grundsteuerkatasters, die zufolge einer auf Grund 
einer gerichtlichen Urkunde erfolgten Ab= und Zuschreibung eingetragen 
worden sind, dürfen nur im Einbenehmen mit dem Amtsgerichte be- 
richtigt werden. 
§ 73. 
Wird ein mit Rechtskraftzeugnis versehenes, gerichtliches Urteil bei- 
gebracht, nach dem eine Berichtigung des Grundsteuerkatasters hinsichtlich 
anderer als der in § 72 bezeichneten Angaben zu erfolgen hat, so ist 
diese Berichtigung vom Vermessungsamt ohne weiteres vorzunehmen. 
8 74. 
Abgesehen von den Fällen des 8 73 sind andere als die in 8 72 
bezeichneten Angaben des Grundsteuerkatasters vom Vermessungsamte zu 
Eintragung von 
Berichtigungen.
	        
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