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berichtigen, wenn ihm keine Bedenken beigehen und sämtliche Beteiligte
in einem anzuberaumenden Termin ihr Einverständnis erklärt haben.
Ist zu einer vem Vermessungsamt an sich für zulässig erachteten
Berichtigung des Grundsteuerkatasters die Zustimmung einres Beteiligten
nicht zu erlangen, so hat ihm das Vermessungsamt eine Feist für An-
rufung des Staatsministeriums zu setzen. Nach fruchtlosem Abiaufe der
Frist ist die Berichtigung vorzunehmen.
Hält das Vermessungsamt eine beantragte Berichtigung nicht für
zulässig, so sind die Beteiligten zu bescheiden. Gegen den Bescheid steht
einem jeden Beteiligten Beschwerde an das Staatsministerium zu.
8 75.
6Llatragung von Gerich. Soweit Grenzen fließender Gewässer auf natürlichem Wege Ver-
Uereru im änderungen erfahren l aben, die als dauernd anzusehen sind, erfolgt die
" Berichtigung der Gruinzen und der in Betracht kommenden Flächen-
angaben nach Maßgabe der §§ 72 bis 74.
Der Berichtigung hat eine Aufmessung vorauszugehen. Mangels
besonderen Anlasses erfolgt die Aufmessung hervorgetretener Verände-
rungen in der Regel von zehn zu zehn Jahren.
8 76.
Verlchttgung 2er Flur. Hat eine nach den §§ 72 bis 75 vorgenommene Berichtigung des
Mitteilung au das Amts. Grundsteuerkatasters zur Folge, daß dieses mit der Flurkarte oder dem
gericht. Fundbuche nicht mehr übereinstimmt, so ist auch die Flurkarte oder das
Fundbuch zu berichtigen.
Von jeder nach den §§ 72 bis 75 vorgenommenen Berichtigung
des Grundsteuerkatasters hat das Vermessungsamt dem Amtsgerichte Mit-
teilung zu machen.
Auf sonstige Berichtigungen der Flurkarte finden die Bestimmungen
der §§ 73 bis 75 entsprechende Anwendung.
§ 77.
Beseitigung unrichtiger Ergibt sich bei Aufstellung eines Neukatastrierungsplaus über eine
Angaben des Grund- Z » » . ....
steuerkatasters durch Teilung oder Vereinigung von Grundstücken die Unrichtigkeit einer An-
Neukataftrierungspläne gabe des Grundsteuerkatasters, die eine Berichtigung der Flurkarte nicht