Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

Eine weitergehende Grenzsicherung kann auch durch unterirdische 
Vermarkung mittels hartgebrannter Tonröhren, eiserner Röhren, eichener 
Pfähle oder anderer uicht leicht zerstörbarer Gegenstände erfolgen. 
8 84. 
Bei Vermessungen zum Zwecke einer Grenzvermarkung ist darauf 
Bedacht zu nehmen, daß den Grundstücken und den anstehenden Früchten 
ein Schaden nicht zugefügt werde. Ist jedoch die Vermessung nicht 
ausführbar, ohne daß Schäden entstehen, so sind die Beteiligten vor 
Beginn der Vermessung auf die Bestimmungen über den Ersatz des bei 
der Vermessung entstehenden Schadens (Gesetz vom 25. Jannar 1911 
§§ 6 u. 7) hinzuweisen. Nach Befinden ist ein Auslagenvorschuß ge- 
mäß § 41 des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Ver- 
11. April 1894 
waltungssachen vom 5. Februar 1900 zuFerfordern. 
8 85. 
Über die Vermessungsverhandlung hat der Vermessungsbeamte eine 
Niederschrift anzufertigen und sie von den Beteiligten sowie von den zu— 
gezogenen Feldgeschwornen zum Zeichen der Anerkennung unterschreiben 
zu lassen. Die Niederschrift hat sich auch auf etwaige Verhandlungen 
über Schadensersatzansprüche zu erstrecken. 
Verweigert ein Beteiligter seine Unterschrift, so ist dies unter Angabe 
des Grundes am Schlusse der Niederschrift zu bemerken. 
Abschnitt II. 
Vorschriften für die Zeit während der Grundbuchanlegung. 
8 86. 
Die Vorschriften der §§ 44 bis 85 finden, vorbehaltlich der Be- 
stimmungen des § 89, entsprechende Anwendung auf die Fortführung des 
Grundsteuerkatasters und der Flurkarte während des Verfahrens zur An- 
legung des Grundbuchs. 
  
8 87. 
In Betreff der Herstellung der Unterlagen für die Grundbuch- 
anlegung durch die Vermessungsämter, insbesondere in Betreff der Ein- 
richtung des Grundsteuerkatasters zu diesem Zwecke, sind die Bestimmungen 
der Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1908 maßgebend. 
16* 
89 
Beschädigung von 
Grundstücken. 
Niederschrift über die 
Vermessungsverhand- 
lung. 
Entsprechende Anwen- 
dung des Abschnitts I. 
Verweisung auf die 
Ministerialverordnung 
vom 23. Dezember 
1908.
	        
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