Eine weitergehende Grenzsicherung kann auch durch unterirdische
Vermarkung mittels hartgebrannter Tonröhren, eiserner Röhren, eichener
Pfähle oder anderer uicht leicht zerstörbarer Gegenstände erfolgen.
8 84.
Bei Vermessungen zum Zwecke einer Grenzvermarkung ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß den Grundstücken und den anstehenden Früchten
ein Schaden nicht zugefügt werde. Ist jedoch die Vermessung nicht
ausführbar, ohne daß Schäden entstehen, so sind die Beteiligten vor
Beginn der Vermessung auf die Bestimmungen über den Ersatz des bei
der Vermessung entstehenden Schadens (Gesetz vom 25. Jannar 1911
§§ 6 u. 7) hinzuweisen. Nach Befinden ist ein Auslagenvorschuß ge-
mäß § 41 des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Ver-
11. April 1894
waltungssachen vom 5. Februar 1900 zuFerfordern.
8 85.
Über die Vermessungsverhandlung hat der Vermessungsbeamte eine
Niederschrift anzufertigen und sie von den Beteiligten sowie von den zu—
gezogenen Feldgeschwornen zum Zeichen der Anerkennung unterschreiben
zu lassen. Die Niederschrift hat sich auch auf etwaige Verhandlungen
über Schadensersatzansprüche zu erstrecken.
Verweigert ein Beteiligter seine Unterschrift, so ist dies unter Angabe
des Grundes am Schlusse der Niederschrift zu bemerken.
Abschnitt II.
Vorschriften für die Zeit während der Grundbuchanlegung.
8 86.
Die Vorschriften der §§ 44 bis 85 finden, vorbehaltlich der Be-
stimmungen des § 89, entsprechende Anwendung auf die Fortführung des
Grundsteuerkatasters und der Flurkarte während des Verfahrens zur An-
legung des Grundbuchs.
8 87.
In Betreff der Herstellung der Unterlagen für die Grundbuch-
anlegung durch die Vermessungsämter, insbesondere in Betreff der Ein-
richtung des Grundsteuerkatasters zu diesem Zwecke, sind die Bestimmungen
der Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1908 maßgebend.
16*
89
Beschädigung von
Grundstücken.
Niederschrift über die
Vermessungsverhand-
lung.
Entsprechende Anwen-
dung des Abschnitts I.
Verweisung auf die
Ministerialverordnung
vom 23. Dezember
1908.