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8 88.
Aufnahmeon Ptraten- Die Lagebenennung der Grundstücke (Ministerialverordnung vom
23. Dezember 1908 § 2 Nr. 5) ist bei Grundstücken an Ortsstraßen
durch Aufnahme der noch nicht eingetragenen Straßenbezeichnung zu er-
gänzen.
8 89.
Ersatz der Rummer- Grundstücksnummern, die durch Teilungen oder Vereinigungen neu
kontrolle durch das
Grundstücksbuch. entstehen (vergl. §§ 58 und 59), sind sofort in das Grundstücksbuch
einzutragen. Daß dies geschehen, ist auf dem Entwurfe des Neu-
katastrierungsplans zu bezeugen.
Auch im übrigen (vergl. §§ 60 und 61) tritt das Grundstücksbuch
an die Stelle der Nummerkontrolle. Letztere wird nicht fortgeführt.
8 90.
Verzeichts der gmier- Hinsichtlich der Aufstellung des Verzeichnisses der eximierten Grund-
stücke (Höchste Verordnung Art. 49) und dessen Mitteilung an das
Grundbuchamt bleiben Bestimmungen vorbehalten.
Abschnitt III.
Vorschriften für die Zeit nach der Grundbuchaunlegung.
8 91.
Entsprechende Anwen- Die Vorschriften der §§ 44 bis 85 finden vorbehaltlich der Be-
dung des Abschuitts 1 stimmungen 88 92 bis 104 auf die Seseen e des Grundsteuer-
katasters und der Flurkarte entsprechende Anwendung von der Zeit ab,
zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Zur Feststellung dieser Zeit im Grundsteuerkataster ist hinter die
Aufschrift des ersten Bandes vom Vermessungsamte folgender Vermerk
zu bringen:
Die Bekanntmachung über die Grundbuchanlegung (Höchste Ver-
ordnung vom 11. März 1908, Art. 42) ist in Nr. der Weimarischen
Zeitung vuvrr. erfolgt.
Großherzogl. Vermessungsamt.