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Mitteilungen des Grund-
buchamts über Eintra-
gungen in das Grund-
buch.
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Berichtigung des Grund-
steuerkatasters auf Grund
der Mitteilungen des
Grundbuchamts.
des Grundsteuerkatasters nicht statt, und das vom Vermessungsamt aus-
zustellende Zeugnis hat sich auf diese Feststellung zu beschränken (vergl.
Muster XIV), es sei denn, daß ein gebundenes (geschlossenes) Gut in
Frage kommt.
Bei der Abschreibung von Grundstücksteilen finden die Vorschriften
der §§ 49 flgd. ebenfalls entsprechende Anwendung.
8 95.
Der Grundbuchführer hat jede in das Grundbuch eingetragene
Veränderung im Eigentum, jede Teilung oder Vereinigung von Grund—
stücken ohne gleichzeitige Eigentumsveränderung, jede Zuschreibung eines
Grundstücks zu einem anderen als dessen Bestandteil, jede Übertragung
eines Grundstücks auf ein anderes Grundbuchblatt, die nachträgliche An-
legung eines Grundbuchblattes sowie das Ausscheiden eines Grundstücks
aus dem Grundbuch in der Regel innerhalb längstens einer Woche dem
Vermessungsamte mitzuteilen. (Vergl. Muster XV).
Hierbei können mehrere Veränderungen in ein und dieselbe Mit-
teilung ausgenommen werden, sofern es sich nicht um Eintragungen in
verschiedene Grundbücher handelt. In umfänglichen Sachen (z. B. bei
Gutszerschlagungen, Enteignungen zu Eisenbahnzwecken) kann die vor-
geschriebene Mitteilung durch einen Auszug aus dem Grundbuch er-
setzt werden.
8 96.
Die Mitteilungen sind vom Vermessungsamte mit Eingangsvermerk
und jahrgangsweise für jeden Bezirk mit laufenden Nummern zu versehen.
Hierauf ist das Grundsteuerkataster und nötigenfalls das zugehörige alpha—
betische Namensverzeichnis zu berichtigen und Band und Blatt des Grund—
steuerkatasters in der Mitteilung zu vermerken.
Die Berichtigung erfolgt nach den für die Katasterführer bestehenden
Vorschriften. An Stelle der Urkundenangabe tritt jedoch die Angabe
des Eintrags im Grundbuche (Lt. Grundbucheintrags vom
+M+„A.K„ ).