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8 99.
E Nachdem das Grundsteuerkataster auf Grund der Mitteilung des
Grundbuchamts berichtigt worden ist, hat das Vermessungsamt dem
Grundbuchamte hiervon durch Mitteilung eines Berichtigungsnachweises
Nachricht zu geben. (Vergl. Muster XVII. A bis M).
0 Auf Grund des Berichtigungsnachweises bringt das Grundbuchamt
2 den bei den Grundakten befindlichen Auszug aus dem Grundsteuerkataster
(Ministerialverordnung vom 12. März 1908 § 39) mit dem Grundsteuer-
kataster in Ubereinstimmung.
Der Berichtigungsnachweis ist sodann mit einem Vermerk über die
erfolgte Berichtigung zu den Grundakten zu nehmen.
8 100.
—— Werden in das Grundsteuerkataster Anderungen eingetragen, die
nicht auf einer Eintragung in das Grundbuch beruhen, so hat das
Vermessungsamt dem Grundbuchamte hiervon durch Ubersendung einer
A Veränderungsanzeige Mitteilung zu machen. (Vergl. Muster XVIII). Eine
— Veränderungsanzeige darf sich auf mehrere Grundstücke nur dann beziehen,
wenn diese auf ein und demselben Grundbuchblatt eingetragen sind.
Das Vermessungsamt hat die Veränderungsanzeigen jahrgangsweise
für jeden Bezirk mit laufenden Nummern zu versehen und diese sowie
den Abgang der Anzeigen in seinen Akten zu vermerken.
Das Grundbuchamt berichtigt den bei den Grundakten befindlichen
Katasterauszug, auch, soweit nötig, das Grundbuch und nimmt die
Veränderungsanzeige zu den Grundakten.
Ist der bei den Grundakten befindliche Katasterauszug infolge mehr-
facher Berichtigungen unübersichtlich geworden, so hat das Vermessungs-
amt auf Ersuchen des Grundbuchamts diesem einen neuen Kataster-
auszug für die Grundakten mitzuteilen.
8 101.
chmmaspriichtio- Hinsichtlich der in Art. 42 Abs. 2 Satz 2 der Höchsten Verordnung
chung ausgesetzt in. vom 11. März 1908 bezeichneten Grundstücke hat das Vermessungsamt
die in § 16 der Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1908 vor-
geschriebenen Veränderungsnachweise dem Grundbuchamte weiter noch so
lange mitzuteilen, bis die Grundstücke ein Grundbuchblatt erhalten haben.