Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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8 99. 
E Nachdem das Grundsteuerkataster auf Grund der Mitteilung des 
Grundbuchamts berichtigt worden ist, hat das Vermessungsamt dem 
Grundbuchamte hiervon durch Mitteilung eines Berichtigungsnachweises 
Nachricht zu geben. (Vergl. Muster XVII. A bis M). 
0 Auf Grund des Berichtigungsnachweises bringt das Grundbuchamt 
2 den bei den Grundakten befindlichen Auszug aus dem Grundsteuerkataster 
(Ministerialverordnung vom 12. März 1908 § 39) mit dem Grundsteuer- 
kataster in Ubereinstimmung. 
Der Berichtigungsnachweis ist sodann mit einem Vermerk über die 
erfolgte Berichtigung zu den Grundakten zu nehmen. 
8 100. 
—— Werden in das Grundsteuerkataster Anderungen eingetragen, die 
nicht auf einer Eintragung in das Grundbuch beruhen, so hat das 
Vermessungsamt dem Grundbuchamte hiervon durch Ubersendung einer 
A Veränderungsanzeige Mitteilung zu machen. (Vergl. Muster XVIII). Eine 
— Veränderungsanzeige darf sich auf mehrere Grundstücke nur dann beziehen, 
wenn diese auf ein und demselben Grundbuchblatt eingetragen sind. 
Das Vermessungsamt hat die Veränderungsanzeigen jahrgangsweise 
für jeden Bezirk mit laufenden Nummern zu versehen und diese sowie 
den Abgang der Anzeigen in seinen Akten zu vermerken. 
Das Grundbuchamt berichtigt den bei den Grundakten befindlichen 
Katasterauszug, auch, soweit nötig, das Grundbuch und nimmt die 
Veränderungsanzeige zu den Grundakten. 
Ist der bei den Grundakten befindliche Katasterauszug infolge mehr- 
facher Berichtigungen unübersichtlich geworden, so hat das Vermessungs- 
amt auf Ersuchen des Grundbuchamts diesem einen neuen Kataster- 
auszug für die Grundakten mitzuteilen. 
8 101. 
chmmaspriichtio- Hinsichtlich der in Art. 42 Abs. 2 Satz 2 der Höchsten Verordnung 
chung ausgesetzt in. vom 11. März 1908 bezeichneten Grundstücke hat das Vermessungsamt 
die in § 16 der Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1908 vor- 
geschriebenen Veränderungsnachweise dem Grundbuchamte weiter noch so 
lange mitzuteilen, bis die Grundstücke ein Grundbuchblatt erhalten haben.
	        
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