156 Muster
Ar Aeugnisse und Permerke
zu Neukatastrierungsplänen über Grundstücksteilungen, deren Zulässiget den Bestimmungen
der 88 102 bis 106 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegt.
1. § 103.
(Die wirtschaftliche Zugänglichkeit der Teilstücke ist ohne Einlegung neuer Wege vorhanden):
Die Teilstücke Nr. 864 und 865 besitzen eine ausreichende wirtschaftliche Zugänglich-
keit (WG. z. BGB. § 103). r
der:
Das Grundstück Nr. 636 behält auch nach der nebenstehend nachgewiesenen Teilung
eine ausreichende wirtschaftliche Zugänglichkeit (AG. z. BGB. § 103).
— Siehe Muster VII. —
2. 8 103.
(Zu der beabfichtigten Teilung eines aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Grundstücks ist die
Einlegung eines neuen Wegs erforderlich):
Der in der Handzeichnung vorgesehene neue Weg gewährt den Teilstücken Nr. 824
und 825 eine ausreichende wirtschaftliche Zugänglichkeit. Die hinsichtlich diees Wegs von den
Beteiligten nach 8 103 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu treffende
Vereinhorung bedarf der Genehmigung des Großherzogl. Bezirksdirektors.
3. 896 102 und 103.
(Grundstücke sollen so geteilt werden, daß die Teilung nicht den Bestimmungen der §§ 102 und 103 genügt):
Bei den Teilstücken Nr. 8334 und 835 ist zwar eine ausreichende wirtschaftliche Zu-
änglichkeit vorhanden, die Teilstücke besitzen aber nicht die bestimmte Mindestgröße, es ist deshalb
Beseiung von der Vorschrift des § 102 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
durch den Großherzogl. Bezirksdirektor (die Aufsichtsbehörde, das Staatsministerium) notwendig.
Oder:
Durch die bei der beabsichtigten Teilung des Grundstücks Nr. 134 vorgesehenen neuen
Wege wird den entstehenden Teilstücken eine ausreichende wirtschaftliche Zugänglichkeit nicht
gFewüärt; es ist deshalb Befreiung von der Vorschrift des § 103 des Ausführungsgesetzes zum
ürgerlichen Gesetzbuche durch den Großherzogl. Bezirksdirektor (die Aufsichtsbehörde, das Staats-
ministerium) notwendig.
4. 8 104 Abs. 1 Nr. 1.
(Das abgetrennte Teilstück soll zu einem der in diesem s§ bezeichneten Zwecke benutzt werden):
Das Teilstück Nr. 626 "ot zur Anlegung eines Gartens, zu dem es sich nach Lage
und Beschaffenheit eignet, benutzt werden (AG. z. BGB. 8§ 104 Abs. 1 Nr. 1).
5. 8 104 Abs. 1 Nr. 1.
(Das Bermessungsamt trägt Bedenken, das erforderliche Zeugnis auszustellen):
Da das Teilstück Nr. 2427 im Überschwemmungsgebiete liegt, trägt das Vermessungs-
amt Bedenken, zu bezeugen, daß das Teilstück, wie dessen Käufer angibt, zur Errichtung von
Gebäuden benutzt werden soll (AG. z. BGB. § 104 Abs. 1 Nr. 1).
6. 8 104 Abs. 1 Nr. 2.
(Teilung eines aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Grundstücks auf Antrag eines Hypotheken-
Släubigers):
Die Teilung des Grundstücks Nr. 189 ist erfolgt behuss Ausweisung realer Grund-
stücksteile für verschieden belastete alte Grundstücke (ôG. z. BGB. 8 104 Abs. 1 Nr. 2).
7. § 106.
(Teilung eines Holzgrundstücks, wenn nicht der in § 104 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehene Fall vorliegt):
Die Teilung des Grundstücks Nr. 227 bedarf der Genehmigung des Großherzogl.
Staatsministeriums E z. BG. 8 106).