Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

156 Muster 
Ar Aeugnisse und Permerke 
zu Neukatastrierungsplänen über Grundstücksteilungen, deren Zulässiget den Bestimmungen 
der 88 102 bis 106 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegt. 
  
1. § 103. 
(Die wirtschaftliche Zugänglichkeit der Teilstücke ist ohne Einlegung neuer Wege vorhanden): 
Die Teilstücke Nr. 864 und 865 besitzen eine ausreichende wirtschaftliche Zugänglich- 
keit (WG. z. BGB. § 103). r 
der: 
Das Grundstück Nr. 636 behält auch nach der nebenstehend nachgewiesenen Teilung 
eine ausreichende wirtschaftliche Zugänglichkeit (AG. z. BGB. § 103). 
— Siehe Muster VII. — 
2. 8 103. 
(Zu der beabfichtigten Teilung eines aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Grundstücks ist die 
Einlegung eines neuen Wegs erforderlich): 
Der in der Handzeichnung vorgesehene neue Weg gewährt den Teilstücken Nr. 824 
und 825 eine ausreichende wirtschaftliche Zugänglichkeit. Die hinsichtlich diees Wegs von den 
Beteiligten nach 8 103 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu treffende 
Vereinhorung bedarf der Genehmigung des Großherzogl. Bezirksdirektors. 
3. 896 102 und 103. 
(Grundstücke sollen so geteilt werden, daß die Teilung nicht den Bestimmungen der §§ 102 und 103 genügt): 
Bei den Teilstücken Nr. 8334 und 835 ist zwar eine ausreichende wirtschaftliche Zu- 
änglichkeit vorhanden, die Teilstücke besitzen aber nicht die bestimmte Mindestgröße, es ist deshalb 
Beseiung von der Vorschrift des § 102 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
durch den Großherzogl. Bezirksdirektor (die Aufsichtsbehörde, das Staatsministerium) notwendig. 
Oder: 
Durch die bei der beabsichtigten Teilung des Grundstücks Nr. 134 vorgesehenen neuen 
Wege wird den entstehenden Teilstücken eine ausreichende wirtschaftliche Zugänglichkeit nicht 
gFewüärt; es ist deshalb Befreiung von der Vorschrift des § 103 des Ausführungsgesetzes zum 
ürgerlichen Gesetzbuche durch den Großherzogl. Bezirksdirektor (die Aufsichtsbehörde, das Staats- 
ministerium) notwendig. 
  
  
4. 8 104 Abs. 1 Nr. 1. 
(Das abgetrennte Teilstück soll zu einem der in diesem s§ bezeichneten Zwecke benutzt werden): 
Das Teilstück Nr. 626 "ot zur Anlegung eines Gartens, zu dem es sich nach Lage 
und Beschaffenheit eignet, benutzt werden (AG. z. BGB. 8§ 104 Abs. 1 Nr. 1). 
5. 8 104 Abs. 1 Nr. 1. 
(Das Bermessungsamt trägt Bedenken, das erforderliche Zeugnis auszustellen): 
Da das Teilstück Nr. 2427 im Überschwemmungsgebiete liegt, trägt das Vermessungs- 
amt Bedenken, zu bezeugen, daß das Teilstück, wie dessen Käufer angibt, zur Errichtung von 
Gebäuden benutzt werden soll (AG. z. BGB. § 104 Abs. 1 Nr. 1). 
6. 8 104 Abs. 1 Nr. 2. 
(Teilung eines aus der Zusammenlegung hervorgegangenen Grundstücks auf Antrag eines Hypotheken- 
Släubigers): 
Die Teilung des Grundstücks Nr. 189 ist erfolgt behuss Ausweisung realer Grund- 
stücksteile für verschieden belastete alte Grundstücke (ôG. z. BGB. 8 104 Abs. 1 Nr. 2). 
7. § 106. 
(Teilung eines Holzgrundstücks, wenn nicht der in § 104 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehene Fall vorliegt): 
Die Teilung des Grundstücks Nr. 227 bedarf der Genehmigung des Großherzogl. 
Staatsministeriums E z. BG. 8 106).
	        
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