Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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sind  oder  ftaotlichen  Aussichts=  oder  Wasserbauzwecken
  dienen;
Schulschiffe  des  Deutschen  Schulschiffvereins;
Loazarettschiffe  in  Kriegszeiten;
Lotsenfahrzeuge  und  Gisbrecher,  soweit  sie
für  diese  besonderen  Zwecke  benutzt  werden;
6.  ausländische  Kriegsschiffe.
III.  Der  8  71  erhält  folgende  Fassung:
Güter,  die  dem  Könige  gehören,  oder  für  dessen
ausschließliche  Rechnung  befördert  werden,  sowie
  Güter,  die  Eigentum  des  Deutschen

Reiches  oder  des  Preußischen.  Staates  sind,

sind  von  der  Bollwerksgebühr,  Überladegebühr,
Kaigebühr  und  Lagergebühr  befreit,  haben  aber
in  dem  Falle  des  §  27  die  Umschlagsgebühr
abzüglich  der  Bollwerksgebühr  und  in  den
Fällen  des  §  31  bei  Benutzung  der  Krananlagen
  die  Krangebühr  zu  zahlen.
Stettin,  den  4.  Februar  1917.
Der  Regierungspräsident.
von  Schmeling.
Pr.  A.  V.  750.
53))  Nachtrag
zu  den  Ausführungsbestimmungen  zum
Abgabentarif  für  den  Hafen  der  Stadt  Stettin.
(Amtsblatt  für  1910  Seite  145.)

Dis  Artikel  10,  II  und  28  vorbezeichneter  Ausführungsbestimmungen

  werden  mit  Ermächtigung

der  Herren  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten,  der

Finanzen  und  für  Handel  und  Gewerbe  abgeöndert.

und  erhalten  folgende  Fassung:

II.  Diejenigen  Fahrzeuge,  die  nach  §  19  des  Tarifs
vom  Hafengeld  befreit  sind,  nämlich:

I.  Schiffe  und  Flöße,  die  dem  Könige  gehören
  oder  für  dessen  ausschließliche
Rechnung  Güter  befördern  oder  den
Hafen  unbeladen  verlassen,  nachdem  sie
lediglich  solche  Güter  gelöscht  haben,
oder  in  den  Hafen  leer  eingehen,  um
lediglich  solche  Güter  zu  laden;

Schiffe  und  Flöße,  die  Eigentum  des
Demschen  Reiches  oder  des  Preußischen
Staates  sind,  oder  staatlichen  Aufsichtsoder

  Wasserbauzwecken  dienen;

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3.-Schulschiffe  des  Deutschen  Schulschiffvereins;



4.  Lazarettschiffe  in  Kriegszeiten;

5.  Lotsenfahrzeuge  und  Eisbrecher,  soweit
sie  für  diese  besonderen=  Zwecke  benutzt
werden;

6.  ansländische  Kriegsschiff.
Artikel-28.
Von  der  Anmeldepflichtgsind“  befreit.
I.  Ballast;

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–

 

 

2.  Güter,  die  dem  Könige  gehören,  oder  für  dessen
ausschließliche  Rechnung  befördert  werden;

Güter,  die  Eigentum  des  Deutschen  Reiches
oder  des  Preußischen  Staates  sind:

Passagier-  Reisegepäck;

Schiffsbedarf  —  ausgenommen  Bunkerkohlen  —
und  Schiffsmannschaftsbedarf  für  solche  Fahrzeuge,
  die  im  Hafen  liegen
Stettin,  den  4.  Februar  1917.

Der  Regierungs-Präsident.

von  S  chmelin  g.

750.

c

—

Pr.  A.  V.

54)  Bekanntmachung.

Die  Überlandzentrale  —  Aktiengesellschaft  Stettin.
hat  die  ihr  am  5.  April  1916  erteilte  Zulassungsbescheinigung
  für  den  Lastkraftwagen  1  B  —  42
verloren.

Die  Zulassungsbescheinigung  wird  hierdurch
für  ungültig  erklärt  und  das  Kennzeichen  bis  auf
weiteres  für  den  öffentlichen  Verkehr  gesperrt.

habe  der  genannten  Firma  heute  eine
neue  Zulassungsbescheinigung  mit  dem  Kennziichen
1  H  —  649  erteilt.

Die  verlorene  Bescheinigung  ist,  falls  sie  wieder
gefunden  werden  sollte,  unverzüglich  an  mich  abzuliefern.


Stettin  den  31.  Januar  1917.
Der  Regierungeprösident.
Auftrage:
Fleische#n

55))  In  Ausführung  der  Vorschrift  im  8§  50
des  Besitzsteuergesetzes  in  Verbindung  mit  §  25
Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes  hat  der  Herr  Reichskanzler
  den  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und
Steuern  und  für  die  Ausübung  der  Reichsaufsicht
über  die  Besitzsteuer  und  die  Kriegsabgabe  dieselben
Bezirke  zugeleilt,  die  ihnen  für  die  Ausübung  der
Reichsaufsicht  über  den  Wehrbeitrag  bereits  zugeteilt
  sind,  und  sie  zu  diesem  Zwecke  den  für  die
einzelnen  Bezirke  von  den  Landesregierungen  bestimmten
  Oberbehörden  für  die  Verwaltung  der  Besitzsteuer
  und  der  Kriegssteuer  beigeordnet.  Der  Regierungebezirk
  Stettin  ist  dem  Reichsbevollmächtigten
für  Zölle  und  Steuern  Ober-Regierungsrat  Wittstein
  in  Stettin,  Kaiser-Wilhelm-Straße  Nr.  19,
zugeteilt  worden.

Stettin,  den  31.  Januar  1917.

Königliche  Regierung,
Abteilung  für  direkte  Steuern,  Domänen  und
Forsten.  A.
Dr.  Arnold.

anderer  Behörden.

560ö)  Bebanntmachung.
AufsGrund  der  88  4  und  9  des  Gesetzes  über
den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  bestimme