Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Nummer 1. Weimar. 3. März 1911.
Inhalt: Ortsgesetz für die Grotherzogtiche aupt= und Residenzstadt Weimar, betr. die Zulassung der Feuer-
bestattung, Seite 1. — Ministerialbekauntmachung, betr. Genehmigung der Georg von Wurumbschen
Stiftung, Seite 2. — Ministerlalbekanntmachung, betr. Ernennung des Großh. Amtsgerichtsrats Bertram
in Jena Cum Enteignungskommissar für die Enteignung der zur Herstellung des zweiten Gleises auf der
Strecke Göschwitz — Hermsdorf-Klosterlausnitz erforderlichen Grundstücksteile in den Fluren Rutha und
Lobeda, Seite 2. — Ministeriolbekanntmachung, betr. Einziehung von Diyhtherie-Serum, Seite 3. —
Mistertolbekmtmechung. betr. die künftige Schreibweise des Ortsnamens Bad-Sulza, Seite 3. —
Ministerialbekanntmachung, betr. Durchschnittspreise für die Vergütung etwaiger Landlieserungen für die
Kriegsmagazine im Mobilmachungsfalle, Seite 4. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Satzung der
Sparkasse zu Eisenach vom 28. September 1910, Seite 4.
(11) Ortsgesetz für die Großherzogliche Haupt= und Residenzstadt Weimar, betr. die Zulassung
der Feuerbestattung, vom 11. Januar 1911.
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
haben auf Grund des § 4 Nr. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1850 nach
Gehör Unseres Staatsministeriums in Übereinstimmung mit den Behörden der Haupt-
und Residenzstadt Weimar zu verordnen beschlossen was folgt:
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