4
sG6] V. In Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegs-
leistungen (Reichs-Gesetzblatt S. 129) werden die Durchschnittspreise, nach welchen
in der Zeit vom 1. April 1911 bis dahin 1912 im Falle einer Mobilmachung
die Vergütung etwaiger Landlieferungen für die Kriegsmagazine zu erfolgen hat,
nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Festgestellte Vergütungssätze für 1 dz
Zugehörige Ver
. eizen- Roggen-
Lieferungsverbände Weizen mehl Roggen ehr Hafer Heu4troh
ZLZZTZLLZZTTOLZZANTNIJ
Hauptmarktort
Weimar I. u. I. Verw.-Bez. 1105020955 4 49
Eisenach III. u. V. Verw.-Bez. 1185344 4194
Neustadt a. O.V. Verw.-Bezirk 17902166e%0 563202% ’H 5139
Weimar, den 28. Januar 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
[7] VI. Die von uns genehmigte neue Satzung der Sparkasse zu Eisenach bringen
wir in nachstehendem mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntnis, daß der Ver-
waltungsausschuß der Sparkasse als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Satzung
den 1. Juli 1911 bestimmt hat.
Weimar, den 28. Januar 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.