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3. a) für die Ergänzung der Zulassungsbescheinigung nach § 25
Abs. 2 der Bundesratsverordnung 1
d) für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 4 daselbst 5 „
4. für die Erneuerung des Dienststempels auf einem Kennzeichen 1 „
5. für die Erteilung einer Tupenbescheinigung
a) für Kraftwagen 50 „
b) für Krafträder 25
6. für die erstmalige Erteilung des Zihrnscheni
a) für Kraftwageen 5555.
) für Krafträdern 2 „
7. für die Erneuerung des Führerscheins
a) für Kraftwdagen 2 „
b) für Krafträder 1 „
8. für die Bescheinigung über die Zulassung zur Veranstaltung
von Probefahrten
a) für ein einzelnes Fahrzeug und zwar
einen Kraftwagenn. 2
ein Kraftrad ... ....1,,
b) für eine Gruppe von Fahrzeugen und zwar
von Kraftwagen 25 „
Krafträderrn 10 „
Bei Versagung einer Genehmiyung wird nur die Hält, im Falle der
Zurücknahme eines Antrags vor Abschluß der amtlichen Verhandlungen nur ein
Viertel der Gebühr berechnet.
Neben der Bauschgebühr werden nur bare Auslagen berechnet.
Außer den vorstehenden Gebühren sind die Prüfungsgebühren der amtlichen
Sachverständigen zu bezahlen.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Weimar, den 9. Mai 1911.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.