Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

211 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 14. Weimar. 9. Juni 1911. 
Inhalt: Landesherrliche Verordnung, betreffend die Geschäftsordnung für die Dienststrafbehörden des Groß- 
herzogtums Sachsen, vom 24. Mai 1911, Seite 211. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichsgesetzblatt 
und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 216. 
  
  
  
  
(57] Landesherrliche Verordnung, betreffend die Geschäftsordnung für die Dienststrafbehörder 
des Großherzogtums Sachsen, vom 24. Mai 1911. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben die als Anlage beigefügte 
Geschäftsordnung 
für die Dienststrafbehörden des Großherzogtums Sachsen 
zu erlassen beschlossen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Hoöchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, den 24. Mai 1911. 
— — 
   
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnins. Paulssen. 
33
	        
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