Haßtzung
der Sparkasse zu Eisenach
vom 28. September 1910.
Einleitung.
Am 24. Mai 1822 wurde mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
Carl August eine unter dem besonderen Schutze und der obersten Aufsicht Ihrer Kaiserlichen
Hoheit der damaligen Frau Erbgroßherzogin Großfürstin Maria Paulowna stehende Sparkassen-
anstalt hier eröffnet.
Durch den nachstehenden Höchsten Erlaß vom 20. September 1825:
„Wir Carl August
usw.
„fügen hiermit zu wissen: Nachdem die wohltätige Wirksamkeit der seit einigen Jahren
„in den hiesigen Landen bestehenden Sparkassen zu Unsrer Kenntnis gelangt: so wollen
„Wir solche und namentlich die Sparkassen in Weimar, Eisenach und Neustadt a. O.,
„zu Beförderung ihres gemeinnützigen Zweckes, aus landesherrlicher Macht, hiermit
„für milde Stiftungen, jedoch nur dergestalt erklären, daß
„ 1. denselben an dem Vermögen der jedesmaligen Verwalter ein gesetzliches Pfand-
recht wegen aller Ansprüche aus ihrer Administration zustehn soll;
2. ihnen in Betreff prozessualischer Vernachlässigungen ihrer Vertreter gleiche Gerecht-
same wie denen in Nr. XIV des Gesetzes vom 16. Mai 1823 genannten Sub-
„ jekten beigelegt seyn, auch
3. in Hinsicht der Freiheit von Gerichtskosten das Gesetz vom 17. Juni 1823 auf
v sie Anwendung erhalten sollen“
wurde ihr das in diesem bezeichnete Privilegium erteilt.
Das erfreuliche Gedeihen derselben und die daraus erwachsene Geschäftserweiterung ver-
anlaßten im Jahre 1850 und dann im Jahre 1885 eine Durchsicht der Satzung und da seit-
dem die Erfahrung wieder manche Verbesserung an die Hand gegeben hat, so ist von dem hie-
sigen Sparkassenverein eine abermalige Durchsicht der mehrfach ergänzten Statuten, jedoch mit
tunlichster Beibehaltung ihrer ursprünglichen Grundzüge vorgenommen und es ist hiernach fol-
gende erneuerte Satzung entworfen, von Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin Carola
Feodora, der Schirmherrin der Anstalt, genehmigt und von dem Großherzoglichen Staatsmini-
sterium, Departement des Innern, in Weimar bestätigt worden:
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Zweck der Sparkasse.
§ 1.
Die Sparkasse zu Eisenach, welche unter dem Protektorate der Gemahlin des regierenden
Landesherrn, und, falls dieser unvermählt ist, unter dessem Protektorate steht, hat den Zweck,